Kann etwas Zubehör sein, das jemand anderem gehört?
günstig für Eigentümer betrifft Käufer, Verkäufer, Eigentümer, Gläubiger
Nein, grundsätzlich nicht. Damit eine Sache als Zubehör einer anderen gilt, müssen beide derselben Person gehören. Gehört der Gegenstand einem Dritten, ist er in der Regel kein Zubehör.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Für die Zubehörseigenschaft ist grundsätzlich Identität des Eigentums von Hauptsache und Nebensache Voraussetzung (Neumann-Lichtblau 4. Auflage 457; SZ 19/158 uva).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf die Frage der Eigentümergleichheit als<br/>Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft einer Nebensache kann es bei<br/>Beurteilung des Umfanges der exekutiven Pfandrechtsbegründung an<br/>einer beweglichen Sache nicht ankommen.OGH 8 Ob 558/87, 27.08.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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