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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 294

Zugehör überhaupt. § 294. Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als Mieter dürfen Sie Gegenstände auch dann wieder wegnehmen, wenn sie fest mit der gemieteten Sache verbunden wurden. Das gilt selbst für unselbständige Bestandteile, etwa für eine eingemauerte Gasleitung.

Ja, im Zweifel schon. Ist nichts anderes vereinbart, erfasst ein Geschäft über die Hauptsache auch deren Zubehör. Diese Auslegungsregel gilt nicht nur für Kauf und Tausch, sondern für alle Verträge, und ebenso für selbständige Bestandteile.

Nein. Ob eine Sache Zubehör ist, hängt davon ab, ob der Eigentümer sie dafür bestimmt hat. Hebt er diese Bestimmung auf, endet die Zubehöreigenschaft. Das geschieht etwa dann, wenn der Übergeber einer Liegenschaft nur bestimmte Maschinen, Geräte und bestimmtes Vieh übergibt und sich die übrigen beweglichen Sachen vorbehält.

Zur Liegenschaft gehören bewegliche Sachen, die dauerhaft ihrem Gebrauch gewidmet sind und zu ihr gebracht wurden. Ist die Liegenschaft einem Betrieb gewidmet und dienen die Sachen diesem Betrieb, zählen sie dazu. Erst eine dauernde Stilllegung oder eine andere Zweckbestimmung beendet diese Zugehörigkeit, eine vorübergehende Unterbrechung nicht.

Solange die Einheit von Ausstattung und Betriebsliegenschaft nicht endgültig weggefallen ist, gehören die Sachen weiterhin zur Liegenschaft. Endgültig weg ist sie erst, wenn die Stücke entfernt, die Liegenschaft anders gewidmet oder die Absicht der gemeinsamen Verwertung aufgegeben wurde. Es zählt nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der äußere Eindruck nach der Verkehrsauffassung.

Ja, das kann sein. Die Zuordnung zur Liegenschaft kann fortdauern, auch wenn der Betrieb bereits stillgelegt ist, solange keine neue Zweckbestimmung erfolgt ist; sie kann bis in die Verwertung reichen. Im Zweifel kommt es darauf an, ob die Sachen tatsächlich entfernt wurden.

Zubehör sind Sachen, die nicht Teil des Gebäudes oder Grundstücks sind, aber nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers dauerhaft dem Gebrauch der Liegenschaft dienen und zu diesem Zweck dorthin gebracht wurden.

Nein, grundsätzlich nicht. Damit eine Sache als Zubehör einer anderen gilt, müssen beide derselben Person gehören. Gehört der Gegenstand einem Dritten, ist er in der Regel kein Zubehör.

Eine Sache gehört schon dann als Zubehör zu einer Hauptsache, wenn sie zu deren dauerndem Gebrauch bestimmt ist. Sie muss für den Betrieb nicht notwendig oder gar unentbehrlich sein. Wer mit der Fortführung eines Betriebs betraut ist, darf solches Zubehör auch verkaufen.

An jenen Gebäudeteilen, die keinem einzelnen Anteil zugewiesen sind, und vor allem an Grund und Boden besteht echtes Miteigentum; das ist bei dieser alten Form der Teilung typisch. Die Gebäudeteile, die einem Einzelnen allein gehören, sind nicht Zubehör des Grundes. Umgekehrt ist mit dem Eigentum an diesen Teilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.

Nicht in jedem Fall. Bei einem nach materiellen Anteilen geteilten Gebäude gilt eine Ausnahme von der Regel, dass jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Sind bestimmte gemeinschaftliche Teile der Liegenschaft nur mehr Zubehör von zwei solchen Anteilen, ist eine Teilung ausgeschlossen.

Ja. Die Zubehöreigenschaft endet nicht nur durch eine geänderte Bestimmung, sondern auch dadurch, dass die Sache verkauft wird, selbst wenn sie weiter auf der Liegenschaft verwendet wird. Dafür müssen Sie die Sache weder abbauen noch wegbringen; nötig sind nur ein Veräußerungsgeschäft und die für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vorgeschriebene Form. Aus demselben Grund kann Zubehör auch verpfändet werden.

Es kommt darauf an, ob sich der Teil tatsächlich und wirtschaftlich sinnvoll wieder abtrennen lässt. Ist die Verbindung so eng, dass eine Trennung gar nicht oder nur unwirtschaftlich möglich wäre, gehört der Teil zwingend zur Hauptsache und kann niemand anderem gehören. Lässt er sich dagegen sinnvoll trennen, bleibt er eine eigene Sache und muss das Schicksal der Hauptsache nicht teilen.

Nein, solange es Zubehör eines lebenden Unternehmens ist. Das Warenlager teilt dann das rechtliche Schicksal des Unternehmens, und Sie können daran als Gesamtheit kein vom Unternehmen getrenntes Eigentum erwerben. Daran ändert es nichts, dass einzelne Stücke im laufenden Geschäft verkauft und durch neue ersetzt werden.

Nein. Wer nur einen Gebäudeteil errichtet, etwa einen Aufbau oder eine Anlage auf einem bestehenden Haus, erwirbt daran kein eigenes Eigentum. Ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund kann nur ein selbständiges Gebäude sein.

Entscheidend ist, ob sich der Gegenstand wirtschaftlich sinnvoll wieder abtrennen und als eigene Sache herstellen lässt. Allein dass etwas fest mit dem Boden, dem Mauerwerk oder durch Nieten und Nägel verbunden ist, macht es noch nicht zu einem unselbständigen Bestandteil.

Lässt sich ein Teil nicht abtrennen, ohne die Sache zu verletzen, gehört er zwingend derselben Person wie die Hauptsache. Ist er dagegen abtrennbar, kann er weiterhin jemand anderem gehören.

Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung und Warmwasserbereitung ist ein selbständiger Bestandteil des Hauses und nicht dessen Zubehör. Als Maschine im Sinne des Gesetzes gilt er ebenfalls nicht.

Wenn von Inventar die Rede ist, ist damit das Zubehör im Sinne des Gesetzes gemeint. Die beiden Begriffe bezeichnen dasselbe.

Eine Sache wird zum unselbständigen Teil einer Hauptsache, wenn sie sich nur unter Verletzung der Substanz oder nur auf unwirtschaftliche Weise wieder trennen lässt. Maßstab ist, ob nach der Trennung Hauptsache oder Teil wirtschaftlich etwas anderes wären. Eine im Wesentlichen fertige Aufzugsanlage und lose Einzelteile für eine solche Anlage sind wirtschaftlich nicht dasselbe.

Neben der Bestimmung, wofür etwas dienen soll, ist auch die räumliche Nähe eine eigene Voraussetzung dafür, dass etwas als Zubehör gilt. Entscheidend ist dabei immer, wie das allgemein gesehen wird.

Sachen, die dauerhaft einem Grundstück dienen, gehören rechtlich zur Liegenschaft. Sie können darüber nur dann gesondert verfügen, etwa sie verpfänden, wenn Sie diese Zuordnung bewusst aufheben, die Sache vom Grundstück trennen und ihre wirtschaftliche Bestimmung für das Grundstück endet.

Ja. Wer Eigentümer beweglicher Sachen ist, kann diese einem Grundstück als Zubehör widmen, auch wenn ihm das Grundstück nur zum Teil gehört. Eine Übergabe der Sachen an die anderen Miteigentümer ist dafür nicht nötig.

Nein. Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich. Aus der oft schwierigen Abgrenzung ergeben sich keine unterschiedlichen Rechtsfolgen, Sie müssen sie also nicht treffen.

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