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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 52/24v

Worum es ging: Muss ich als Ersteigerer meinen guten Glauben beweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer bei einer Versteigerung erwirbt und dabei unredlich war, wird nicht geschützt, auch wenn er sich auf den Stand des Grundbuchs berufen kann. Im Zweifel wird aber vermutet, dass der Erwerb redlich war. Die Unredlichkeit muss daher beweisen, wer daraus Rechte ableiten will.

Zur Liegenschaft gehören bewegliche Sachen, die dauerhaft ihrem Gebrauch gewidmet sind und zu ihr gebracht wurden. Ist die Liegenschaft einem Betrieb gewidmet und dienen die Sachen diesem Betrieb, zählen sie dazu. Erst eine dauernde Stilllegung oder eine andere Zweckbestimmung beendet diese Zugehörigkeit, eine vorübergehende Unterbrechung nicht.

Zubehör sind Sachen, die nicht Teil des Gebäudes oder Grundstücks sind, aber nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers dauerhaft dem Gebrauch der Liegenschaft dienen und zu diesem Zweck dorthin gebracht wurden.

Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.

Gesetze wirken nicht zurück und berühren bereits erworbene Rechte nicht. Bei einem dauernden Verhältnis wie der Ehe mit einer dauernden Folge wie der Unterhaltspflicht bedeutet das: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten gilt das alte Recht, für die Zeit danach das neue. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anders anordnet.

Ja. Wird Zubehör gemeinsam mit einer Liegenschaft veräußert, geht es wie eine unbewegliche Sache mit der Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch auf Sie über. Eine gesonderte Übergabe dieser Gegenstände ist dafür nicht nötig.

Ja, im Zweifel schon. Ist nichts anderes vereinbart, erfasst ein Geschäft über die Hauptsache auch deren Zubehör. Diese Auslegungsregel gilt nicht nur für Kauf und Tausch, sondern für alle Verträge, und ebenso für selbständige Bestandteile.

Nein, grundsätzlich nicht. Damit eine Sache als Zubehör einer anderen gilt, müssen beide derselben Person gehören. Gehört der Gegenstand einem Dritten, ist er in der Regel kein Zubehör.

Es kommt darauf an, ob sich der Teil tatsächlich und wirtschaftlich sinnvoll wieder abtrennen lässt. Ist die Verbindung so eng, dass eine Trennung gar nicht oder nur unwirtschaftlich möglich wäre, gehört der Teil zwingend zur Hauptsache und kann niemand anderem gehören. Lässt er sich dagegen sinnvoll trennen, bleibt er eine eigene Sache und muss das Schicksal der Hauptsache nicht teilen.

Lässt sich ein Teil nicht abtrennen, ohne die Sache zu verletzen, gehört er zwingend derselben Person wie die Hauptsache. Ist er dagegen abtrennbar, kann er weiterhin jemand anderem gehören.

Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.

Sie können von einem Nichteigentümer nur dann Eigentum erwerben, wenn dieser im eigenen Namen verfügt hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Tritt jemand dagegen im Namen des wahren Eigentümers auf, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, hängt Ihr Erwerb davon ab, ob Ihr Vertrauen auf die Vollmacht geschützt ist.

Hat schon Ihr Vorgänger nach den Regeln über den gutgläubigen Erwerb wirksam Eigentum erworben, schadet es Ihnen nicht, wenn Sie vom früheren Mangel gewusst haben. Ihr Erwerb bleibt wirksam.

Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.

Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.

Ein gesetzliches Verbot kann auch Geschäfte erfassen, die dem Wortlaut nach nicht dagegen verstoßen, im Ergebnis aber seinen Zweck vereiteln. Ob die Beteiligten das Verbot bewusst umgehen wollten, spielt dabei keine Rolle.

Sagt das Verbot selbst nichts über die Unwirksamkeit, ist der Vertrag nur dann unwirksam, wenn der Zweck des Verbots das verlangt. Sonst bleibt er gültig.

Ordnet das Gesetz die Unwirksamkeit nicht ausdrücklich an, kommt es darauf an, ob der Zweck des Verbots die Ungültigkeit verlangt oder ob eine Strafe genügt. Richtet sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner, bleibt der Vertrag in der Regel gültig.

Wenn das Verbot im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, verlangt sein Zweck die absolute Ungültigkeit des dagegen geschlossenen Geschäfts. Es hat dann von vornherein keine Wirkung.

Das muss derjenige beweisen, der sich auf das nicht eingetragene Recht beruft. Als Käufer müssen Sie Ihren guten Glauben nicht nachweisen. Gelingt der Gegenseite aber der Nachweis einer unklaren Lage, müssen Sie zeigen, dass Sie nachgefragt haben und was dabei herauskam.

Hat jemand eine Sache gutgläubig erworben, kann er sie wirksam an jeden Dritten weitergeben, auch wenn dieser den früheren Mangel kennt. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn die Sache wieder an den ursprünglich unredlichen Veräußerer zurückkommt.

Ist ein Geschäft absolut nichtig, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Es genügt, wenn Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen und Ihr Begehren damit begründen, dass für das Behalten der Leistung jeder Rechtsgrund fehlt.

Ein Schriftsatz, der weder gesetzlich vorgesehen noch vom Gericht aufgetragen war, wird nur nach dem niedrigeren Tarif abgegolten. Er wird also nicht wie ein vom Gericht angeordneter Schriftsatz honoriert.

Neben der Bestimmung, wofür etwas dienen soll, ist auch die räumliche Nähe eine eigene Voraussetzung dafür, dass etwas als Zubehör gilt. Entscheidend ist dabei immer, wie das allgemein gesehen wird.

Auch an einer Sache, die als Zubehör oder Bestandteil unter Denkmalschutz steht, können Sie Eigentum erwerben, wenn Sie sie von einem Unternehmer im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb kaufen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb müssen dabei erfüllt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 1440 ABGB § 328 ABGB § 367 ABGB § 368 ABGB § 879 ZPO Art. 41 ZPO § 257 ZPO § 54

Entscheidungstext

78 Absätze, 30.882 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Geschäftszahl

5Ob52/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Weishaupt Horak Georgiev Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G*, vertreten durch Mag. Barbara Bauer, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2023, GZ 36 R 126/23f-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. März 2023, GZ 33 C 38/22t-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die beiden Wandbespannungen/Schlachtendarstellungen

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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