Wann gehört etwas als Zubehör zur Hauptsache?
betrifft Käufer, Verkäufer, Eigentümer, Erben
Neben der Bestimmung, wofür etwas dienen soll, ist auch die räumliche Nähe eine eigene Voraussetzung dafür, dass etwas als Zubehör gilt. Entscheidend ist dabei immer, wie das allgemein gesehen wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft. Maßgeblich ist hier jedoch stets die Verkehrsauffassung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einer ‑ wenn auch längerfristigen ‑ räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache kann von der Verkehrsauffasung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist.OGH 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Eigentümergleichheit beim Zubehör
Vertragsrecht · Zubehör folgt der Hauptsache
Exekution · Begriff des Liegenschaftszubehörs
Eigentum und Grundbuch · Zubehör und selbständiger Bestandteil
Eigentum und Grundbuch · Widmung und Ende der Zubehöreigenschaft