Macht es einen Unterschied, ob etwas Zubehör oder Bestandteil ist?
betrifft Käufer, Verkäufer, Eigentümer
Nein. Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich. Aus der oft schwierigen Abgrenzung ergeben sich keine unterschiedlichen Rechtsfolgen, Sie müssen sie also nicht treffen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Selbständiger Bestandteil und Zubehör stehen einander rechtlich gleich.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt auf die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen selbständigen Bestandteilen und Zubehör nicht an, weil sich aus dieser Unterscheidung keine abweichenden Rechtsfolgen ergeben.OGH 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009877 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 8 Ob 74/24a, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 127/17w, 29.08.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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