Haftet der Nachbar für Wasser, das über öffentlichen Grund kam?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Gemeinden
Ein nachbarrechtlicher Anspruch setzt voraus, dass eine Einrichtung des Nachbarn die Einwirkung auf Ihr Grundstück verursacht hat. Wurde das Wasser schadlos auf öffentlichen Grund abgeleitet und gelangte es erst wegen einer dort bestehenden Verstopfung zu Ihnen, besteht kein solcher Anspruch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der aus dem § 364 ABGB abgeleitete nachberrechtliche Anspruch setzt eine Veranstaltung des Beklagten voraus, die für eine Einwirkung in der Richtung auf das Nachbargrundstück des Klägers hin ursächlich war. Das ist nicht der Fall, wenn Wasser, ohne Schaden angerichtet zu haben, von der Liegenschaft des Beklagten auf öffentlichen Grund abgeleitet wurde und erst aus einer dort bestehenden Ursache (Verstopfung des Ablaufs in den öffentlichen Kanal) auf den Grund des Klägers gelangte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass sich zwischen dem Grundstück der Oberlieger und jenem der Unterlieger eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) befindet, steht für sich allein der Annahme einer direkten Zuleitung nicht entgegen.OGH 1 Ob 263/06t, 27.02.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 20/25d, 19.03.2025, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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