Haftet der Nachbar auch für untypische Einwirkungen seiner Anlage?
günstig für Anlagenbetreiber betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Anlagenbetreiber
Die Regel über den Ersatz ohne Verschulden gilt sinngemäß nur, wenn die Einwirkung von der schädigenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Kommt die eigentliche Ursache von weit her und wirken weitere Zwischenursachen mit, greift diese Haftung nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 17.02.2022 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn es zwar auch durch die Erhöhung des Niveaus einer Bundesstraße zu einer Überschwemmung eines Nachbargrundstückes kommt, die kausal primäre Wasserzuleitung aber weitab von der Bundesstraße ihren Ausgang nahm und auf weitere Zwischenursachen zurückzuführen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Grenze ist aber dort erreicht, wo Mängel in der Sphäre des Geschädigten so gravierend sind, dass sie – wenn sie erkannt würden – wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörden führen und unabhängig von der vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkung behoben werden müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf der Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden.OGH 2 Ob 1/19i, 25.07.2019
- Eine adäquate Verursachung ist (auch) in diesem Zusammenhang (nur) dann nicht anzunehmen, wenn ein Geschehen seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen, und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt.OGH 2 Ob 1/19i, 25.07.2019
- Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten.OGH 4 Ob 233/18w, 29.01.2019
- Maßgebend für die Typizität einer Emission ist nicht primär deren Regelmäßigkeit; die Ersatzpflicht gilt auch für Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wenn es sich um für den Betrieb der Anlage typische Emissionen handelt oder die Immission aus für den konkreten Betrieb typischen Verrichtungen herrührt.OGH 4 Ob 233/18w, 29.01.2019
- Hier: Umstürzen eines Krans bei bedenklicher Bodenbeschaffenheit.OGH 5 Ob 190/11v, 13.12.2011
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- Hier: Abbruch einer an der Grundgrenze stehenden Mauer, an der Bauwerke des Nachbarn unmittelbar anschließen.OGH 4 Ob 89/10g, 09.11.2010
- Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, dass er zu seinem Nutzen eingegangen ist.OGH 4 Ob 89/10g, 09.11.2010
- Eine fern gelegene primäre Schadensquelle und/oder das Vorliegen von Zwischenursachen kann zur Verneinung einer analogen Anwendung des § 364a ABGB führen.OGH 5 Ob 66/09f, 28.04.2009
- Voraussetzung einer Analogie zu § 364a ABGB ist stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind.OGH 7 Ob 273/08k, 11.02.2009
- Mit in diesem Sinn „betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein.OGH 1 Ob 196/06i, 28.11.2006
- Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt.OGH 6 Ob 180/05x, 03.11.2005
- Bei einem Dachbodenausbau sind Einwirkungen, die sich aus der Abdichtung des Daches und der Verbindung der neuen mit der alten Abwasserinstallation ergeben, keineswegs untypisch.OGH 5 Ob 444/97y, 25.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 26.
- OGH 5 Ob 4/22g, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/21x, 20.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 1/19i, 25.07.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/18w, 29.01.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 113/16t, 06.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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