Haftet der Grundeigentümer für Schäden aus fremden Anlagen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Servitutsberechtigte
Für Einwirkungen, die ein Dritter von seinem Grundstück aus verursacht, haftet der Grundeigentümer nur, wenn er die Störung wirksam und zumutbar verhindern könnte, und nur für Schäden, deren Eintritt für ihn ein kalkulierbares Risiko war. Für nicht vorhersehbare Schäden aus einer unzureichend gewarteten Kanalanlage eines Servitutsberechtigten haftet er grundsätzlich nicht. Der Servitutsberechtigte selbst haftet als Betreiber der Anlage für sämtliche von ihr ausgehenden Schäden wie ein Grundeigentümer.
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Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 23.07.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Für die von einem Dritten vom Nachbargrundstück aus verursachten nachteiligen Einwirkungen haftet der Grundeigentümer nach § 364a ABGB dann, wenn ihm gegen die Störungen des Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht zusteht. Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung grundsätzlich auf Schäden begrenzt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt. Für nicht vorhersehbare Schäden aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grundsätzlich nicht. Demgegenüber haftet der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126817 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 108/20v, 23.07.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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