Wer haftet, wenn Wasser wegen der Straße auf mein Grundstück läuft?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Anrainer, Straßenerhalter, Gemeinden
Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dann, wenn ein behördlich genehmigtes Straßenbauwerk die natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers im Hangbereich oberhalb der Straße verändert hat. Sie können den daraus entstandenen Schaden also ersetzt verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dafür, daß durch das behördlich genehmigte Straßenobjekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern um Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Grundeigentümer ist nicht verpflichtet, Hangwasser oder eine Hangquelle einzufangen oder den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangt.OGH 1 Ob 279/02i, 25.03.2003
- Eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters folgt nicht daraus, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf §364a ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde (so schon 1Ob31/81).OGH 7 Ob 66/02k, 29.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 7 Ob 14/26y, 25.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 208/18h, 21.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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