Haftet mein Nachbar für Wasser, das ungewollt herüberfließt?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Hauseigentümer, Landwirte
Eine unmittelbare Zuleitung setzt nicht voraus, dass jemand das Wasser gezielt auf Ihr Grundstück lenken wollte. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Umständen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht darauf berufen, das sei am Ort üblich.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des § 364 Abs 2 ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine unmittelbar auf die Einwirkung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich.OGH 2 Ob 131/23p, 25.07.2023
- Hier: Abschuss von Silvesterraketen aus senkrecht in der Erde steckenden Metallrohren.OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019
- Eine unmittelbare Zuleitung erfordert nicht notwendig ein zielgerichtetes Verhalten des Liegenschaftseigentümers, stets ist aber vorausgesetzt, dass vom belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung geschaffen wurde.OGH 8 Ob 22/14i, 25.11.2014
- Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein.OGH 1 Ob 263/06t, 27.02.2007
- Gelangt infolge der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, so ist darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken.OGH 1 Ob 169/06v, 17.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117337 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 13.
- OGH 3 Ob 103/25f, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 20/25d, 19.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 245/22v, 20.12.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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