Muss ich Wasser von der Straße auf meinem Grund dulden?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Gemeinde, Nachbarn
Als Anrainer einer öffentlichen Straße müssen Sie gewisse Nachteile hinnehmen, etwa den Abfluss von Wasser auf Ihren Grund oder das Anlegen von Ableitungsgräben und Sickergruben. Diese Pflicht besteht aber nur so weit, als die Benützbarkeit Ihres Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unkontrolliert abfließendes Wasser sowie Fäkalien und Abwässer, die wegen eines zu klein gebauten Kanals zurückstauen, müssen Sie nicht dulden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Eine Anliegerverpflichtung z.B. die Duldung des Abflusses des Wassers von der Straße auf den Grund, die Herstellung von Ableitungsgräben und Sickergruben besteht nur so weit, als die Benützbarkeit ihrer Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Anliegerverpflichtungen werden damit gerechtfertigt, dass die Herstellung einer öffentlichen Straße für die Eigentümer der an der Straße liegenden Liegenschaft mit mehrfachen Vorteilen verbunden ist. Sie verpflichten aber nicht zur Duldung unkontrollierten Abflusses vom Wasser von der Straße, des Einfließens von Fäkalien und anderen Abwässern aus einem Hauptkanal als Folge eines Rückstaues wegen unzureichender Kanaldimensionierung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind nach dieser Legalservitut jedenfalls verpflichtet, den durch die Anlage der Straße bedingten Abfluss von Niederschlag hinzunehmen.OGH 1 Ob 224/18z, 23.01.2019
- Ein Schadenersatzanspruch würde daher voraussetzen, dass die schadenskausale körperliche Einwirkung durch den geräumten und abgelagerten Schnee jenes Maß überschreitet, das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Betreuung der Straße erforderlich ist.OGH 4 Ob 239/08p, 24.02.2009
- Hier: § 21 Abs 3 OÖ StraßenG 1991.OGH 7 Ob 66/02k, 29.04.2002
- Abfluss von Wasser von der Straße auf angrenzenden Grundstücke muss auch geduldet werden, wenn dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.OGH 1 Ob 29/89, 15.11.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 20/23m, 31.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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