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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.05.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 20/23m

Worum es ging: Darf der Nachbar Wasser direkt auf mein Grundstück leiten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird etwas gezielt auf Ihr Grundstück geleitet, ist das ohne besondere Rechtsgrundlage in jedem Fall unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn die Anlage behördlich bewilligt wurde. Nur wenn die Zuleitung selbst von einer behördlichen Bewilligung gedeckt und abgegolten ist, müssen Sie sie dulden.

Als Anrainer einer öffentlichen Straße müssen Sie gewisse Nachteile hinnehmen, etwa den Abfluss von Wasser auf Ihren Grund oder das Anlegen von Ableitungsgräben und Sickergruben. Diese Pflicht besteht aber nur so weit, als die Benützbarkeit Ihres Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unkontrolliert abfließendes Wasser sowie Fäkalien und Abwässer, die wegen eines zu klein gebauten Kanals zurückstauen, müssen Sie nicht dulden.

Die Rechte, die zwischen Nachbarn gelten, bestehen auch zwischen einem privaten Grundstück und einer öffentlichen Straße. Sie sind also nicht schlechter gestellt, nur weil das Nachbargrundstück eine Straße ist.

Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage. Solange sie in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, erhalten und betreut wird und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine unzulässige Einwirkung auf Ihr Grundstück vor.

Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn eine Anlage oder Maßnahme gerade dazu führt, dass etwas in Richtung Ihres Grundstücks gelangt. Entscheidend ist also, dass die Einwirkung zielgerichtet auf Ihr Grundstück hin verursacht wird.

Nein. Eine unmittelbare Zuleitung auf Ihr Grundstück können Sie unter allen Umständen abwehren, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Anderes gilt nur, wenn ein besonderer Rechtstitel besteht oder die Genehmigung gerade solche Eingriffe erlaubt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364a

Entscheidungstext

46 Absätze, 19.219 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

5Ob20/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch HEGH Hawel-Eypeltauer-Gigleitner-Huber & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch Dr. Klepp, Mag. Dr. Nöbauer, Mag. Hintringer ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Schadenersatz, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2023, GZ 2 R 169/22v-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. Oktober 2022, GZ 29 Cg 45/21w-35, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 2.172,12 EUR zu zahlen und es künftig zu unterlassen, dass Wasser von der Gemeindestraße, dem Gehsteig und unterhalb von Straße und Gehsteig auf die Liegenschaft der klagenden Partei EZ *, insbesondere in den Keller des auf der Liegenschaft errichteten Hauses, abgeleitet werde, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15.761,65 EUR (darin 1.531,75 EUR USt und 6.571,15 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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