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Muss ich Straßenwasser dulden, wenn mein Haus feucht wird?

günstig für Anrainer betrifft Grundstückseigentümer, Anrainer, Gemeinden
Nein. Die Pflicht, den Abfluss von Oberflächenwasser einer Straße auf Ihren Grund zu dulden, endet dort, wo die Standsicherheit oder die Trockenheit Ihrer Bauwerke gefährdet oder beeinträchtigt wird. Sie besteht außerdem nur, wenn die Straße mit behördlicher Bewilligung unter Beteiligung der Nachbarn oder zu Recht ohne Bewilligungsverfahren umgestaltet wurde.

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Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2025)

Die Duldungspflicht des § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz findet dort ihre Grenze, wo subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, insbesondere jene der Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken (§ 13 Abs 2 Z 1 leg cit) beeinträchtigt werden. § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz ist dahin einschränkend auszulegen, dass die Eigentümer von an eine Straße angrenzenden Grundstücken den Abfluss von Oberflächenwasser von Straßen nur soweit zu dulden haben, als dadurch die Standsicherheit oder Trockenheit ihrer Bauwerke nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die Legalservitut des § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass diese nur dann gilt, wenn die Straße mit behördlicher Bewilligung (§ 12 leg cit) unter Beteiligung der betroffenen Nachbarn zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte hier insbesondere nach § 13 Abs 2 Z 1 leg cit (Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke), oder aber zu Recht (also bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 zweiter Satz NÖ Straßengesetz) ohne Durchführung eines Bewilligungsverfahrens umgestaltet wurde.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135549 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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