Muss ich es hinnehmen, wenn die Mehrbelastung durch Wasser gering ist?
günstig für Nachbar betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte, Bauherren
Ja. Wirkt sich die vom Nachbarn geänderte Wasserführung nur geringfügig aus und sähe darin niemand einen nennenswerten Nachteil, können Sie sie nicht mit Klage abwehren. Sonst können Sie die willkürliche Umleitung untersagen lassen, selbst wenn sie nur bei sehr seltenen Unwettern wirkt. Nur eine schikanöse Klage scheitert.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob die Auswirkungen auf ein Grundstück bloß geringfügig sind und für die klagende Partei keine nennenswerten Nachteile entstehen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 1 Ob 100/24y, 09.10.2024
- Unmittelbare Einwirkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das betroffene Grundstück können demnach nicht mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) abgewehrt werden.OGH 1 Ob 100/24y, 09.10.2024
- Hier: Leichte Verschlechterung der Abflussverhältnisse zulasten des Nachbarn bei Starkregen, wie er im Durchschnitt alle fünf Jahre zu erwarten ist, ohne dass Erosion oder andere Schäden eingetreten wären. Die Klagsabweisung wegen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der Interessen des Klägers war jedenfalls vertretbar.OGH 10 Ob 45/14m, 26.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121625 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 10.
- OGH 1 Ob 59/25w, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 49/25h, 27.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 20/25d, 19.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 100/24y, 09.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 74/19h, 17.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Nachbarrecht · Wasserzuleitung von der Nachbarliegenschaft
Nachbarrecht · Aufschüttung und Ableitung von Regenwasser
Nachbarrecht · Zuleitung ohne gezielte Absicht
Eigentum und Grundbuch · Rechtsmissbrauch bei geringfügigem Überbau
Nachbarrecht · Wasser von der Straße auf dem Grundstück