Muss mein Nachbar verhindern, dass Wasser zu mir herunterfließt?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Landwirte
Nein. Niemand ist verpflichtet, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, damit kein Wasser auf ein tiefer liegendes Grundstück gelangt. Solche Einwirkungen müssen Sie hinnehmen, selbst wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen. Etwas anderes gilt nur bei einer unmittelbaren Zuleitung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 21/74).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst Einwirkungen durch den natürlichen Wasserablauf, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, müssen hingenommen werden, solange keine unmittelbare Zuleitung vorliegt.OGH 1 Ob 245/22v, 20.12.2022
- Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, besteht nicht.OGH 8 Ob 22/14i, 25.11.2014
- Ob den Eigentümern von Wegen die Unterlassung der Anlegung von Flutmulden zum Schutz vor Ausschwemmungen - trotz einer fehlenden Rechtspflicht - als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilen.OGH 1 Ob 70/06k, 16.05.2006
- Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar.OGH 1 Ob 190/05f, 18.10.2005
- Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen.OGH 2 Ob 11/05i, 03.02.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Allgemein ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird.OGH 1 Ob 279/02i, 25.03.2003
- Privatrechtlich ist weder der Eigentümer eines Ufergrundstücks noch der Eigentümer des Gewässers dazu verpflichtet, der natürlichen Gewalt des (fließenden) Gewässers Widerstand entgegen zu setzen. Auch das Wasserrecht überlässt die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten grundsätzlich den Bedrohten oder Geschädigten (§ 42 Abs 1 WRG), wenngleich eine Verpflichtung zur Vornahme (oder Duldung) von Schutzmaßnahmen die Ufereigentümer im Interesse anderer Bedrohter oder Geschädigter auf deren Kosten treffen kann.OGH 1 Ob 279/02i, 25.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010546 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 245/22v, 20.12.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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