Darf der Nachbar durch Aufschüttungen mehr Wasser zu mir leiten?
günstig für Unterlieger betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Bauherren
Verändert der Nachbar auf dem höher gelegenen Grundstück das Gelände durch Aufschüttungen oder Planierungen und fließt das Niederschlagswasser dadurch merklich anders zu Ihnen ab, gilt das als unmittelbare Zuleitung. Solche Eingriffe müssen Sie nicht hinnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, sind als unmittelbare Zuleitungen im Sinne des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr.OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021
- Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein.OGH 1 Ob 263/06t, 27.02.2007
- Es ist in diesem Kontext bedeutungslos, ob der Oberlieger überhaupt keine Maßnahmen gegen die von ihm verursachte Änderung der Abflussverhältnisse für das Niederschlagswasser traf oder gesetzte Maßnahmen ungenügend sind, um das Grundstück des Unterliegers vor den negativen Auswirkungen einer solchen Änderung zu schützen.OGH 1 Ob 169/06v, 17.10.2006
- Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar.OGH 1 Ob 190/05f, 18.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115461 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 7 Ob 20/25d, 19.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 245/22v, 20.12.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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