Darf der Nachbar Wasser direkt auf mein Grundstück leiten?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Wird etwas gezielt auf Ihr Grundstück geleitet, ist das ohne besondere Rechtsgrundlage in jedem Fall unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn die Anlage behördlich bewilligt wurde. Nur wenn die Zuleitung selbst von einer behördlichen Bewilligung gedeckt und abgegolten ist, müssen Sie sie dulden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt (vgl SZ 48/131) und bei Bewilligung von Zwangsrechten nach dem WRG entschädigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sofern dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt, können unmittelbare Zuleitungen gemäß § 364 Abs 2 ABGB vom Nachbarn unter allen Umständen abgewehrt werden, selbst wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, es sei denn, die Genehmigung oder eine öffentlich-rechtliche Norm erlaubt gerade solche Eingriffe.OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021
- Hier: Vorliegen eines besonderen Rechtstitels (§ 21 Abs 3 Oö StraßenG 1991).OGH 4 Ob 239/08p, 24.02.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010528 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 24.
- OGH 1 Ob 59/25w, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 103/25f, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 20/25d, 19.03.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 119/23y, 27.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 20/23m, 31.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 245/22v, 20.12.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 22/21i, 13.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 27/21h, 21.04.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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