OGH 1 Ob 245/22v
Worum es ging: Darf der Nachbar Wasser direkt auf mein Grundstück leiten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird etwas gezielt auf Ihr Grundstück geleitet, ist das ohne besondere Rechtsgrundlage in jedem Fall unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn die Anlage behördlich bewilligt wurde. Nur wenn die Zuleitung selbst von einer behördlichen Bewilligung gedeckt und abgegolten ist, müssen Sie sie dulden.
Nein. Niemand ist verpflichtet, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, damit kein Wasser auf ein tiefer liegendes Grundstück gelangt. Solche Einwirkungen müssen Sie hinnehmen, selbst wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen. Etwas anderes gilt nur bei einer unmittelbaren Zuleitung.
Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn eine Anlage oder Maßnahme gerade dazu führt, dass etwas in Richtung Ihres Grundstücks gelangt. Entscheidend ist also, dass die Einwirkung zielgerichtet auf Ihr Grundstück hin verursacht wird.
Nein. Eine unmittelbare Zuleitung auf Ihr Grundstück können Sie unter allen Umständen abwehren, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Anderes gilt nur, wenn ein besonderer Rechtstitel besteht oder die Genehmigung gerade solche Eingriffe erlaubt.
Verändert der Nachbar auf dem höher gelegenen Grundstück das Gelände durch Aufschüttungen oder Planierungen und fließt das Niederschlagswasser dadurch merklich anders zu Ihnen ab, gilt das als unmittelbare Zuleitung. Solche Eingriffe müssen Sie nicht hinnehmen.
Eine unmittelbare Zuleitung setzt nicht voraus, dass jemand das Wasser gezielt auf Ihr Grundstück lenken wollte. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Umständen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht darauf berufen, das sei am Ort üblich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 28.09.2022, 22 R 187/22m-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ZPO § 50 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.563 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Geschäftszahl
1Ob245/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*, 2. A*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen den Beklagten A*, vertreten durch MMag. Hermann Bogensperger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien, gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. September 2022, GZ 22 R 187/22m-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 16. Mai 2022, GZ 2 C 1057/19f-34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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