Darf ich mein verpfändetes Haus ungünstig vermieten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Verschulden des Dritten (des Mieters) ist nicht nur bei gewolltem Zusammenwirken, sondern schon dann zu bejahen, wenn ihm die Pfandbelastung und der durch den Abschluss eines Mietvertrags eintretende Schaden des Gläubigers zumindest erkennbar war.OGH 3 Ob 66/06m, 27.06.2006
- Der Pfandgeber darf nicht durch Abschluss eines Mietvertrags - insbesondere zu unüblich günstigen Bedingungen - die Pfandsache verschlechtern.OGH 3 Ob 66/06m, 27.06.2006
- Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts kann auch bei Neuvermietung eines bereits früher vermieteten oder erkennbar zur Vermietung bestimmten Pfandobjekts vorliegen, wenn der Mietvertrag unübliche, insbesondere für den Mieter besonders günstige Konditionen enthält.OGH 6 Ob 128/04y, 21.10.2004
- Ist daher das Pfandobjekt bereits im Zeitpunkt der Verpfändung vermietet gewesen, bewirkt eine Neuvermietung zu üblichen Konditionen keine Pfandverschlechterung.OGH 9 Ob 103/03t, 08.10.2003
- Ein Verschulden ist bei gewolltem Zusammenwirken des Pfandschuldners mit dem Dritten anzunehmen, ferner aber auch dann, wenn dem Dritten die Pfandbelastungen und insbesondere das mit dem Pfandgläubiger vereinbarte Verbot der Inbestandgabe ohne dessen ausdrückliche Zustimmung bekannt war, der Bestandvertrag vom Pfandschuldner geschlossen wurde, "um zu retten, was noch zu retten ist" und der Dritte dies hätte bedenken müssen, wenigstens eine der Parteien diesen Schaden beabsichtigte oder in Kauf nahm und derartiges für die andere Partei zumindest erkennbar war.OGH 1 Ob 62/01a, 24.04.2001
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- Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts durch einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung der Pfandsache durch den Eigentümer wird etwa erst durch die eine Verwertung erschwerende Vermietung eines bei Pfandbestellung nicht vermieteten und üblicherweise auch nicht zur Vermietung bestimmten Pfandobjektes und/oder durch eine Vermietung zu für den Mieter unüblich günstigen Konditionen bewirkt.OGH 8 Ob 254/99g, 24.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011434 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 458 · Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.
Nein. Gibt Ihnen der Gläubiger die verpfändete oder zur Sicherheit übereignete Sache nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit zurück, erlischt sein Recht daran. Ein Vorbehalt ändert daran nichts. Die Schuld selbst bleibt bestehen.