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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 228/16x

Worum es ging: Darf ich mein verpfändetes Haus ungünstig vermieten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wer ein Pfand gibt, darf dessen Wert nicht durch eigenes Verhalten verschlechtern und muss die Sache ordentlich bewirtschaften. Wird ein bisher nicht vermietetes Objekt vermietet oder ein Vertrag zu unüblich günstigen Bedingungen abgeschlossen und dadurch die Verwertung erschwert, haften Sie dafür. War das Objekt schon bei der Verpfändung vermietet, schadet eine Neuvermietung zu üblichen Bedingungen nicht.

Für die Frage, ob eine Wiederholung droht, kommt es auf das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit an. Entscheidend ist, ob sich daraus gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Wenn Sie nur mitteilen, dass nach Ihrem Wissen eine Forderung besteht, geben Sie damit bloß eine Wissenserklärung ab. Daraus entsteht keine neue Verpflichtung. Im Streitfall ist eine solche Erklärung nur ein Beweismittel, das Sie durch andere Beweise widerlegen können.

Teilen Sie bloß mit, dass eine Schuld besteht, ist das kein verbindliches Anerkenntnis, sondern nur eine Wissenserklärung. Sie begründet die Forderung nicht neu, verschiebt aber die Beweislast zu Ihren Lasten.

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Wollen Sie jemandem gerichtlich verbieten lassen, etwas zu tun, kommt es auf die Lage am Ende der Verhandlung in erster Instanz an. Was sich bis dahin geändert hat, wird berücksichtigt.

Ja. Spricht Ihnen das Gericht mehr zu, als beantragt wurde, ist das ein Mangel des Verfahrens und keine falsche rechtliche Beurteilung. Ungültig wird die Entscheidung dadurch nicht. Dasselbe gilt im Verfahren über eine einstweilige Verfügung.

Grundsätzlich ja. Nach den Geschäftsbedingungen der Banken stimmen Sie einem Rechnungsabschluss zu, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen; das ist auch bei einer Inhaltskontrolle nicht zu beanstanden. Für Buchungen, die auf keinem gültigen Auftrag beruhen, gilt das aber nicht, und ein einmal deutlich beeinspruchter Kontostand wird nicht dadurch richtig, dass die Bank ihn fortschreibt.

Nein. Die Veröffentlichung soll das Publikum aufklären und verhindern, dass sich eine falsche Vorstellung weiter ausbreitet; sie ist keine Strafe. Dass Sie die beanstandete Klausel nach der Klage geändert haben, beseitigt das Aufklärungsbedürfnis nicht.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Ja. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn es dem Kläger alles bringt, was er im Prozess erreichen könnte, und an keine Bedingungen geknüpft ist. Ein bloßes Teilangebot oder eine befristete Erklärung genügt nicht; auf Ihr Motiv kommt es dagegen nicht an.

Allein dass Sie sich verpflichtet haben, solche Handlungen zu unterlassen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Wer im Prozess erkennen lässt, dass es ihm nicht wirklich darum geht, Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann sich nicht darauf berufen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Nein, nicht zur Sicherung noch nicht fälliger Forderungen. Zulässig ist es aber, wenn der Lohn zwar vorher, jedoch bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten wird; dann liegt eine Abtretung erst ab Fälligkeit vor. Auch eine Verpfändung fällt nicht unter das Verbot, wenn der Gläubiger den Lohn erst nach Fälligkeit und Verzug einziehen darf.

Nein. Wurde einem Unternehmer verboten, bestimmte Klauseln zu verwenden, darf er sich auch im einzelnen Vertrag nicht mehr darauf stützen, soweit sie unzulässig vereinbart wurden. Eine verbotene Klausel wird auch nicht auf ein gerade noch erlaubtes Maß zurechtgestutzt, sondern fällt weg.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Wurde die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils im Internet anordnen. Dabei ist festzulegen, wie lange die Veröffentlichung auf der betroffenen Website erscheinen muss. Zweckmäßig ist ein Fenster, das sich beim Aufruf einer bestimmten Seite öffnet.

Nein. Eine Klausel, wonach das Pfandrecht am Gemeinschaftskonto auch Forderungen gegen nur einen der Inhaber sichert, benachteiligt die anderen unangemessen und ist unklar; sie ist deshalb unzulässig. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots.

Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.

Eine Tatsachenbestätigung ist eine Erklärung im Vertragsformular über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache, die widerlegt werden kann. Erschwert sie Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil sie Ihnen einen Beweis auferlegt, den Sie sonst nicht führen müssten, ist die Klausel nichtig.

Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Ja, in der Regel. Wenn voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden die Internetseite des Unternehmens noch einmal aufsuchen, genügt eine Veröffentlichung dort nicht. Nur eine zusätzliche Veröffentlichung in gedruckten Medien stellt sicher, dass die ehemaligen Kunden von der Entscheidung erfahren.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.

Nicht schon deshalb. Fragen, zu denen bereits umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, lassen sich ohne überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand klären. Ein Zuschlag zum Honorar ist dafür daher nicht gerechtfertigt.

Nein. Eine Klausel, die ab einer bestimmten Kursänderung die automatische Umwandlung in eine andere Währung vorsieht, ist unzulässig, wenn sie nicht darauf abstellt, ob die Rückzahlung tatsächlich gefährdet ist. Noch schwerer wiegt es, wenn Sie gegen die Umwandlung zeitlich unbegrenzt keinen Einspruch erheben können.

Nein. Verlangt ein Unternehmen von seinen früheren Kunden weiterhin jene Beträge, die auf einer rechtskräftig für unzulässig erklärten Klausel beruhen, und schiebt es dafür untaugliche andere Gründe vor, ist das eine unzulässige, systematisch gehandhabte Geschäftspraxis. Sie kann mit einer Unterlassungsklage verboten werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1014 ABGB § 1416 ABGB § 458 ABGB § 460a ABGB § 466a ABGB § 466b ABGB § 466c ABGB § 466e ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 934 KSchG § 12

Entscheidungstext

207 Absätze, 76.665 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

6Ob228/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2016, GZ 34 R 56/16d-16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. März 2016, GZ 19 Cg 93/15w-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I.) Beiden außerordentlichen Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

II.) Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert bzw mit der Maßgabe bestätigt,

A) dass in Punkt 1. des Berufungsurteils die Punkte 1.1., 1.3., 1.4. und 1.28. ebenso zu entfallen haben wie in Punkt 1.11. die Wortfolge „Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontovertrag) vereinbarten Entgelte (einschließlich Soll- und Habenzinsen) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich.“ und in Punkt 1.21. dessen Satz 1.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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