Darf ich das Haus verpfänden, wenn ich es weitergeben muss?
günstig für Übernehmer betrifft Liegenschaftseigentümer, Übernehmer, Erben, Gläubiger, Banken
Nein. Haben Sie sich vertraglich verpflichtet, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, sind Ihre Rechte auf die eines Nutznießers beschränkt. Die Substanz dürfen Sie nicht verpfänden. Das gilt auch dann, wenn Sie werterhöhend in die Sache investiert haben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 25.03.2020 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, beschränkt die Rechte des Eigentümers auf die eines Nutznießers und es ist eine Verpfändung der Substanz ausgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch, wenn der Eigentümer werterhöhende Investitionen in die Sache getätigt hat, weil eine Hypothek nicht nur die Werterhöhung infolge der Investitionen umfassen würde.OGH 2 Ob 210/18y, 26.02.2019
- Es wird dadurch eine dem vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbot vergleichbare Verfügungsbeschränkung des Eigentümers begründet.OGH 5 Ob 182/98w, 15.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010791 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 6 Ob 20/20i, 25.03.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 210/18y, 26.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 36/18g, 12.06.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 209/17x, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- ABGB § 608 · Nacherbschaft
- ABGB § 613 · Rechte des Vorerben
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