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Darf ich bei Mängeln mehr als die Reparaturkosten zurückbehalten?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Käufer, Werkbesteller, Unternehmer
Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 30.01.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sei der Käufer nur berechtigt, den für die Mängelbehebung notwendigen Aufwand zurückzuhalten, ist eine unzulässige Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 6 und Z 7 KSchG. Gleiches muß auch für Werkverträge gelten, stellt doch das Konsumentenschutzgesetz nur allgemein auf § 1052 ABGB ab.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111950 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Zurückbehalten des Werklohns bei Mängeln

Grundsätzlich dürfen Sie die Zahlung bis zur Verbesserung zurückhalten, doch ist dieses Recht abdingbar. Haben Sie einen Haftrücklass in bestimmter Höhe vereinbart, kann dadurch Ihr Zurückbehaltungsrecht auf diesen Betrag beschränkt sein. Ob das gewollt war, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.

günstig für Unternehmer Ende des Leistungsverweigerungsrechts

Sobald eine Verbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Das Zurückhalten soll den Unternehmer zur Behebung antreiben; besteht kein Anspruch auf Behebung mehr, dürfen Sie auch nicht mehr zurückhalten. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Fertigstellung verhindern, das Werk von einem Dritten vollenden lassen oder auf Preisminderung oder Vertragsauflösung umsteigen.

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