Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 87/25w
Worum es ging: Darf die Werkstatt mein Auto wegen fremder Schulden behalten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat ein Dritter Ihr Auto ohne Ihre Zustimmung in Reparatur gegeben, kann die Werkstatt es nur unter einer Voraussetzung wegen der Reparaturkosten zurückbehalten. Sie muss in gutem Glauben gewesen sein, dass der Auftraggeber zur Reparatur befugt war. Fehlt dieser gute Glaube, muss sie Ihnen das Auto herausgeben.
Wird das Leasingfahrzeug beschädigt, sind Sie als Leasingnehmer nicht unmittelbar geschädigt. Anders als der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache stehen Sie damit nicht in der ersten Reihe. Ihr Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.
In der Regel der Eigentümer, nicht der Mieter. Wird eine gemietete Sache von jemandem beschädigt, entsteht der Schaden im Vermögen des Eigentümers, und nur er kann ihn geltend machen. Anders ist es bei Teilen der Ausstattung, deren Ausbesserung üblicherweise Sie als Mieter trifft, etwa Tapeten, Malerei oder Bodenbeläge; diesen Schaden können Sie selbst vom Verursacher verlangen.
Mietwagenkosten sind eine typische Folge der Beschädigung eines Fahrzeugs und treffen im Regelfall den Eigentümer. Müssen Sie diese Kosten aufgrund des Leasingvertrags selbst tragen, ist der Schaden nur auf Sie verlagert. Der Schädiger hat Ihnen die Mietwagenkosten dann zu ersetzen.
Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.
Wird gerade jener Schaden geltend gemacht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, hier aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wurde, droht keine unübersehbare Ausweitung der Ansprüche. Dieser Dritte kann daher Ersatz verlangen. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer aber schon die Gefahr trägt.
Die Bedenken gegen den Ersatz an nur mittelbar Geschädigte greifen nicht, wenn der Schaden nur verlagert wurde. Es geht dann um jenen Schaden, der ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und zu ersetzen wäre. In die Betrachtung kommt also kein zusätzlicher Schaden hinein.
Hat wirtschaftlich ausnahmsweise ein Dritter den Schaden zu tragen, wird der Schädiger dadurch nicht frei. Das gilt etwa, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer aber schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer ist und der Beschenkte den Verlust trägt. Die Überwälzung entlastet den Schädiger nicht.
Der Gedanke dahinter ist, dass der Verantwortliche nicht allein deshalb frei werden soll, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der Schädiger steht dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf trifft. Er hat jedenfalls für die typischen Folgen einzustehen, die die verletzte Vorschrift verhindern wollte.
Wird eine Forderung wirksam abgetreten, darf der bisherige Gläubiger den Schuldner grundsätzlich nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Anders ist es bei der stillen Abtretung. Dort bleibt der bisherige Gläubiger im eigenen Namen zur Forderung berechtigt, auch wenn der anderen Seite bekannt ist, dass er für fremde Rechnung auftritt.
Wenn jemand seine Forderung an eine andere Person abtritt, gehört sie ab diesem Zeitpunkt der anderen Person. Der frühere Gläubiger kann den Schuldner dann nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Klagen kann nur noch derjenige, der die Forderung übernommen hat.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Wenn Sie eine Sache nutzen, die einem anderen gehört, und laut Vereinbarung die Reparaturkosten tragen müssen, dann können Sie diese Kosten selbst vom Schädiger verlangen. Das gilt zum Beispiel beim Leasingvertrag. Der Schaden trifft wirtschaftlich Sie, deshalb dürfen Sie ihn geltend machen.
Wer eine geleaste oder gemietete Sache beschädigt, die in einem Betrieb genutzt wird, muss auch den Verdienstentgang des Betriebs ersetzen. Das gilt ebenso, wenn die Sache untervermietet war. Ersparte Miet- oder Leasingzahlungen werden davon aber abgezogen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 28.11.2024, 14 Cg 78/24v-17
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.02.2025, 1 R 13/25z-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1332 ABGB § 471 ABGB § 878 ABGB § 890 ZPO § 52
Entscheidungstext
45 Absätze, 16.176 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Geschäftszahl
2Ob87/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in Hof bei Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R*, und 2. W*, beide vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 34.875,28 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2025, GZ 1 R 13/25z-21, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2024, GZ 14 Cg 78/24v-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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