Gilt mein Wegerecht auch gegen den Erben des Nachbarn?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Erben, Grundeigentümer
Ja. Ein vertraglich vereinbartes, aber nicht eingetragenes Recht wirkt gegen den Erben des Grundeigentümers, denn dieser kann nicht mehr Rechte erwerben, als der Verstorbene hatte. Auf Kenntnis oder Offenkundigkeit kommt es dabei, anders als beim Kauf, nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Rechtssatz, dass eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers ( gegenüber dem Erwerber der dienenden Liegenschaft ) wirksam ist, wenn dieser von der Dienstbarkeit Kenntnis hatte oder wenn die Dienstbarkeit offenkundig ist, gilt nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb des dienenden Grundstückes, nicht aber dann, wenn die dienende Liegenschaft im Erbwege ins Eigentum des Rechtsnachfolgers übergegangen ist; denn der Erbe kann nicht mehr Rechte erwerben, als der Erblasser hatte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Schenkungsvertrag mit dem Wortlaut "mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen die Geschenkgeberin den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte" verpflichtet den Rechtsnachfolger aus dem obligatorischen Rechtsverhältnis.OGH 7 Ob 290/03b, 30.06.2004
- Vertragliche, nicht verbücherte Servituten binden nur die Vertragsparteien, sind auch gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch den Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam.OGH 8 Ob 622/91, 09.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 7 Ob 104/22b, 28.09.2022, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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