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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 481

Erwerbungsart. § 481. (1)Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden. (2)An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 434) oder an Bauwerken (§ 435) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (§§ 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, unter einer Bedingung. Gehörten beide Grundstücke einem Eigentümer und war im Zeitpunkt der Übertragung an offenkundigen oder ersichtlichen Anlagen erkennbar, dass das eine dem anderen dient, entsteht das Recht unmittelbar mit der Übertragung. Sie können dann die Eintragung im Grundbuch verlangen. Das gilt auch, wenn nur eines der beiden Grundstücke verkauft wird.

Nur solche, bei denen es für den Erwerber ganz offenkundig ist, dass sie weiter bestehen bleiben sollen, weil sie für die Nutzung des begünstigten Grundstücks notwendig sind. Gemeint sind etwa eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne für das Regenwasser oder ein Kanal für die Abwässer. Liegt eine entgegenstehende Vereinbarung vor, gilt diese.

Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.

Ja, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie brauchen einen gültigen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag, oder Sie müssen das Recht ersessen haben, und die Nutzung muss offenkundig gewesen sein. Dann wirkt Ihr Recht auch gegen einen Käufer, der es kannte oder wegen der Offenkundigkeit kennen musste. Die Offenkundigkeit ersetzt nur die fehlende Eintragung, nicht den fehlenden Rechtsgrund.

Ja, wenn der Erwerber des belasteten Grundstücks die bisherige Nutzung kannte oder sie wegen der offenkundigen Verhältnisse kennen musste. Dann gilt das Recht als stillschweigend eingeräumt. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und jener des Grundbuchsantrags; eine spätere Kenntnis zählt nicht mehr. Die Vertragsparteien können das Entstehen aber ausschließen.

Das ist möglich. Duldet der Grundeigentümer, dass Sie zur Ausübung eine kostspielige Anlage errichten, darf daraus auf die stillschweigende Einräumung eines dauerhaften Rechts geschlossen werden. An diesen Schluss werden aber strenge Anforderungen gestellt: Bloße Duldung oder Gefälligkeit unter Nachbarn genügt nicht, und der Eigentümer muss von der Anlage gewusst haben.

Nur dann, wenn er es übernommen hat. Ein dauerhaftes Recht entsteht grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch. Ein bloß vereinbartes Recht bindet den Käufer daher nur, wenn er die Verpflichtung übernommen hat; gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, etwa dem Erben, wirkt es ohnehin.

Nur dann, wenn keine Umstände vorliegen, die Ihnen bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuch abweichenden Sachverhalt zeigen würden. Schon leichte Fahrlässigkeit schließt Ihren guten Glauben aus. Er muss sowohl beim Abschluss des Geschäfts als auch beim Antrag auf Einverleibung vorliegen; eine spätere Kenntnis schadet nicht mehr.

Ja. Sind auf dem Grundstück Einrichtungen oder Spuren zu sehen, die bei einiger Aufmerksamkeit auf ein fremdes Recht schließen lassen, müssen Sie dieses Recht auch ohne Eintragung gegen sich gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die lange Nutzungszeit noch gar nicht abgelaufen ist.

Ja. Werden zwei Liegenschaften desselben Eigentümers getrennt und dient die eine offenkundig der anderen und soll das weiterhin so bleiben, entsteht auch ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch eine Dienstbarkeit. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum in einem behördlichen Zusammenlegungsverfahren jemand anderem zugewiesen wird, sofern dem keine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegensteht.

Wenn überhaupt, dann nur nach dem Rang, den das Recht durch seine Entstehung erhalten hat, also durch vollendete Ersitzung oder dadurch, dass es offenkundig wurde, nicht durch einen bloßen Vertrag. Findet es in diesem Rang im Erlös keine Deckung, muss der Ersteher es nicht übernehmen.

Nur dann, wenn das Recht bei der Versteigerung bereits durch langjährige Nutzung erworben war. Weil es außerdem einen besseren Rang braucht, muss diese Ersitzung in der Regel schon längere Zeit zurückliegen.

Nein. Wer eine Dienstbarkeit einräumt, muss auch in die Eintragung im Grundbuch einwilligen. Dass über die Eintragung nichts vereinbart wurde, ändert daran nichts. Wer behauptet, es sei nur ein Recht ohne Eintragung gewollt gewesen, muss das beweisen. Anordnen kann die Eintragung aber nicht das Prozessgericht, dafür brauchen Sie ein eigenes Grundbuchsgesuch.

Ja. Ein vertraglich vereinbartes, aber nicht eingetragenes Recht wirkt gegen den Erben des Grundeigentümers, denn dieser kann nicht mehr Rechte erwerben, als der Verstorbene hatte. Auf Kenntnis oder Offenkundigkeit kommt es dabei, anders als beim Kauf, nicht an.

Ja, wenn Ihre Vereinbarung den typischen Inhalt eines Vertrags über eine Dienstbarkeit hat. Dann muss der Belastete auch ohne eigene Abrede darüber in die Eintragung im Grundbuch einwilligen. Die Zustimmung vorrangig eingetragener Dritter müssen allerdings Sie beibringen.

Ja. Ein Recht, das sonst im Grundbuch eingetragen wird und dann gegen jeden wirkt, können Sie auch bloß mit Wirkung zwischen den Vertragspartnern vereinbaren. Es gilt dann nur gegenüber Ihrem Vertragspartner.

Nein. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, darf die Belastung Ihres Grundstücks dadurch nicht größer oder beschwerlicher werden, wenn bei der Einräumung des Rechts an eine solche Ausweitung nicht gedacht werden konnte. Nur unbedeutende Veränderungen müssen Sie hinnehmen.

Ja. Ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht, dass eine ersessene Dienstbarkeit im Weg der Exekution eingetragen wird. Dasselbe gilt, wenn jemand sein Recht aufgrund des Gesetzes erwirbt, etwa als gesetzlicher Erbe oder nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. Beruht die Eintragung dagegen auf einer Vereinbarung, greift das Verbot.

Nein. Der Vermerk im Gutsbestandsblatt Ihres Grundstücks zeigt nur an, dass anderswo eine Eintragung besteht; er begründet das Recht nicht. Erworben wird eine solche Dienstbarkeit erst durch die Eintragung beim belasteten Grundstück.

Ja, das ist möglich. Früher galt, dass ein Wohnrecht nie offenkundig sein kann. Daran hält der Gerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr fest. Es kommt auf den Einzelfall an: darauf, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die ein solches Recht vermuten lassen.

Nur wenn es im Grundbuch steht. Ein bloß vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht, das nach dem Willen der Beteiligten gar nicht eingetragen werden sollte, ist einer nicht eingetragenen Dienstbarkeit nicht gleichzusetzen. Die eng gehandhabten Ausnahmen, mit denen das Grundbuch sonst durchbrochen wird, greifen hier nicht.

Nur nach Maßgabe seines Rangs. Ein offenkundiges, nicht eingetragenes Recht muss der Ersteher nur übernehmen, wenn ihm der durch die Entstehung geschaffene Rang das erlaubt. Berufen Sie sich als Berechtigter darauf, müssen Sie behaupten und beweisen, dass Ihr Recht dem bestrangigen betreibenden oder einem besser gestellten Pfandgläubiger vorgeht oder im Meistbot Deckung gefunden hätte. Klagt umgekehrt der Ersteher auf Freiheit von der Dienstbarkeit, ist die Beweislast anders verteilt.

Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.

Ja. Ein Recht entsteht mit der Übertragung nur, wenn der Streifen im maßgebenden Zeitpunkt wirklich gebraucht wurde und weiter dienen soll. Wurde er unmittelbar vor der Übertragung nicht regelmäßig oder zumindest wiederkehrend benutzt, entsteht kein Recht.

Nein. Stehen das begünstigte und das belastete Grundstück im Eigentum derselben Miteigentümer, kann zwischen ihnen keine Grunddienstbarkeit begründet werden.

Als Teilung gilt jede Abschreibung eines Teils vom Grundbuchskörper, ganz gleich, was mit dem abgetrennten Stück weiter geschieht. Wird das Teilstück einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben, besteht die Dienstbarkeit nur zugunsten dieses Teilstücks weiter. Das Teilstück muss dafür räumlich genau begrenzt sein, und die Belastung darf nicht größer werden.

Durch die Teilung des begünstigten Grundstücks entstehen mehrere selbständige Rechte, eines für jeden Teil. Die Eigentümer der Teilstücke bilden deshalb keine Gemeinschaft, für die die Regeln über gemeinsames Eigentum gelten würden. Die Übertragung auf abgeschriebene Teile lässt sich im Grundbuch nachvollziehen.

Erst mit der Eintragung. Ein Fischereirecht in fremden Gewässern erwerben Sie in Kärnten nur durch Einverleibung im Grundbuch; besteht es an öffentlichem Gut, das nicht im Grundbuch steht, durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde. Ein bloßer Vermerk beim eigenen Grundstück verschafft Ihnen noch keine Rechte, und das gilt auch dann, wenn ein bereits bestehendes Recht auf Sie übertragen wird.

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