Kann ich mein Wegerecht an einen anderen Nachbarn weitergeben?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Käufer, Wegeberechtigte
Nein. Ein Recht, das an Ihrem Grundstück hängt, kann ohne Zustimmung des Belasteten weder auf eine andere Person noch auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Es geht nur gemeinsam mit dem begünstigten Grundstück über. Die Beteiligten können das bestehende Recht aber aufheben und stattdessen ein neues begründen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Keine Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des Verpflichteten auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden. Es steht nur den Beteiligten frei, die Servitut aufzuheben und an ihrer Stelle eine andere zu begründen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Rechte aus Grundservituten können ohne das herrschende Grundstück nicht vertraglich an Dritte abgetreten werden, geht es doch um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und soll dies für das betroffene „dienende" Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein.OGH 8 Ob 50/07x, 16.01.2008
- Auch § 31 Krnt Wald-, Weide- und ForstdienstbarkeitenG (LGBl Nr 41/1920) derogiert § 485 ABGB nicht. Die Zustimmung der Agrarbehörde ist alleine nicht ausreichend.OGH 5 Ob 195/02s, 03.12.2002
- Ohne Einwilligung kann daher die reguläre Grunddienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem herrschenden Gut übertragen werden.OGH 1 Ob 277/00t, 27.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011721 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 3/17b, 27.06.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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