Braucht die Übertragung des Wegerechts auf ein Trennstück eine Zustimmung?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Käufer, Nachbarn
Nein. Ein Recht, das am begünstigten Grundstück hängt, kann auch ohne Zustimmung des Belasteten auf einen neuen Grundbuchskörper übertragen werden, der aus abgetrennten Teilen gebildet wird. Voraussetzung ist eine genau bezeichnete räumliche Begrenzung. Beim belasteten Grundstück wird die Teilung nur ersichtlich gemacht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Eine Grunddienstbarkeit kann auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden (entgegen GlUNF 774).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.OGH 5 Ob 184/14s, 23.10.2014
- Nicht jede derartige Ersichtlichmachung ist jedoch ein Fall für die Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG.OGH 5 Ob 78/07t, 04.06.2007
- Auch die Abschreibung eines Trennstücks vom herrschenden Gut und Vereinigung mit einer anderen Grundfläche zu einem Grundstück unter anteilsmäßiger Übertragung der Dienstbarkeit ist unter der Voraussetzung der genau bezeichneten räumlichen Begrenzung möglich.OGH 5 Ob 195/02s, 03.12.2002
- Die Teilung des herrschenden Grundstücks ist beim dienenden Grundstück lediglich ersichtlich zu machen.OGH 5 Ob 195/02s, 03.12.2002
- § 12 Abs 2 GBG gilt nicht nur für dienende, sondern auch für herrschende Grundstücke.OGH 6 Ob 591/84, 14.11.1985
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- Zugehörigkeit der Dienstbarkeit des Fischereirechtes zum Herrschaftsbesitz.OGH 6 Ob 42/62, 07.02.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 17/19i, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 134/16s, 04.05.2017, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 485
- ABGB § 844
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
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