Darf ich den Servitutsweg auch für Nachbarflächen nutzen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Wegeberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn, Landwirte
Grundsätzlich nein. Wurde das Wegerecht für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumt, dürfen Sie nicht einfach weitere Grundstücke dazunehmen. Eine Ausnahme gilt nur für ein geringfügiges Teilstück, etwa wenn Grund wegen der Verlegung einer öffentlichen Straße hinzugekommen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund (vgl 1 Ob 718/81).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt.OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- Es sei denn, ein solches Verhalten beträfe nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen.OGH 1 Ob 295/98h, 19.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- OGH 5 Ob 17/19i, 20.03.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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