OGH 5 Ob 3/17b
Worum es ging: Kann ich dem Nachbargrundstück ein Gewerbe verbieten lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.
Ein solches Recht besteht nur, wenn es zwei Wirkungen zugleich hat: Es muss das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser Wirkungen, liegt keine Grunddienstbarkeit vor.
Nein. Die Nutzungsrechte, die das Gesetz aufzählt, sind nur Beispiele; auch andere Inhalte sind möglich. In jedem Fall muss das Recht aber das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung des begünstigten Grundstücks erweitern oder fördern.
Grundsätzlich muss der Eigentümer der belasteten Sache nur dulden oder etwas unterlassen. Das Gesetz sagt das aber nur für den Regelfall, Ausnahmen sind möglich. Er kann daher auch verpflichtet sein, selbst etwas zu leisten, etwa einen Weg zu erhalten oder Abflüsse frei zu halten. Diese Pflicht muss der Dienstbarkeit dienen.
Nein. Die Regel, dass der belastete Eigentümer nur dulden oder unterlassen muss, ist nicht zwingend. Muss er ausnahmsweise auch selbst etwas leisten, enthält die Dienstbarkeit eben solche Leistungselemente. Man muss deshalb nicht annehmen, dass daneben noch ein zweites, eigenes Recht besteht.
Nein. Ein Recht, das an Ihrem Grundstück hängt, kann ohne Zustimmung des Belasteten weder auf eine andere Person noch auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Es geht nur gemeinsam mit dem begünstigten Grundstück über. Die Beteiligten können das bestehende Recht aber aufheben und stattdessen ein neues begründen.
Ja, wenn Ihnen die ganze Schüttung der Quelle zusteht. Dann werden die Rechte des belasteten Eigentümers nicht beeinträchtigt, wenn Sie das auf Ihren Grund geleitete Wasser nicht mehr nur für die eigenen Zwecke nutzen. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Rechts nach dem Vertrag.
Ja. Auch die Verpflichtung, Wasser zu einer bestimmten Versorgungsanlage zu liefern, kann als Last eines Grundstücks eingetragen werden. Ob es sich dabei um eine solche Last oder um ein Nutzungsrecht handelt, hängt davon ab, wie der Vertrag gestaltet ist.
Nicht abtretbar sind Rechte, die untrennbar an Ihrer Person hängen und mit ihr erlöschen. Auch sonst gibt es Grenzen: Rechte, mit denen ein Rechtsverhältnis gestaltet wird, können meist nur gemeinsam mit dem Hauptrecht übergehen. Dasselbe gilt für Hilfsrechte, die nur der Durchsetzung eines anderen Anspruchs dienen.
Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.
Nicht unbedingt. Das Gericht darf die Eintragung klarstellend anders formulieren als beantragt, solange keine Verwechslung des Objekts und keine Fehldeutung Ihres Begehrens droht. Abgewiesen wird der Antrag, wenn eine solche Gefahr besteht oder wenn Sie auf einer unrichtigen Eintragung beharren.
Nein. Wer sein Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, muss die Nutzung in der Regel nur dulden oder etwas unterlassen. Eine Pflicht zu aktiven Leistungen darf nicht der Hauptinhalt des Rechts sein, sondern nur Mittel zum Zweck.
Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.
Nein. Entscheidend ist, ob die Leistung des Belasteten den Hauptinhalt des Rechts bildet oder nur dazu dient, ein anderes Recht besser ausüben zu können. Die Pflicht, jeweils einen Zaun zu entfernen, damit Schnee abgelagert werden kann, dient nur der besseren Ausübung der Dienstbarkeit und ist deshalb keine Reallast.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Montafon, 17.08.2016
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 18.10.2016, 2 R 266/16g
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1095 ABGB § 472 ABGB § 482 ABGB § 485 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 96
Entscheidungstext
47 Absätze, 17.864 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob3/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. F* V*, 2. T* OG, *, beide vertreten durch Dr. Richard Forster, öffentlicher Notar in Feldkirch, wegen Grundbuchseintragungen in den EZZ * und * je GB *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Oktober 2016, AZ 2 R 266/16g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 17. August 2016, TZ 1160/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).