Wirkt mein Wohnrecht auch gegen einen neuen Hauseigentümer?
betrifft Wohnungsberechtigte, Hauseigentümer, Käufer, Erben
Das hängt davon ab, was vereinbart wurde. Ein Wohnrecht ist an sich ein Recht, das gegen jedermann wirkt, es kann aber auch bloß zwischen den Vertragspartnern eingeräumt werden; dafür ist allein die Absicht der Parteien maßgeblich. In beiden Fällen kann es längstens für die Lebensdauer des Berechtigten bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sogenannte unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. Auch dafür gilt der höchstpersönliche Charakter insofern, als die Berechtigung längstens für die Dauer des Lebens des Berechtigten eingeräumt werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein ohne dingliche Wirkung begründetes Wohnungsrecht hat keinen gesetzlich definierten Umfang.OGH 9 Ob 97/03k, 19.11.2003
- Hier: Ergänzende Vertragsauslegung führt zur Einräumung einer dinglichen Servitut (Abwasserleitung).OGH 1 Ob 162/02h, 13.08.2002
- Der Wohnungsfruchtgenuss kann obligatorisch begründet werden.OGH 7 Ob 283/99i, 23.02.2000
- Welcher Art das Wohnungsrecht im Einzelfall ist, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels.OGH 1 Ob 67/99f, 27.04.1999
- Ein dingliches Wohnungsrecht ist anzunehmen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte.OGH 7 Ob 183/98g, 13.07.1998
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- Sowohl Wohnungsgebrauchs- als auch Wohnungsfruchtgenußrecht können auch bloß obligatorisch eingeräumt werden.OGH 8 Ob 55/97i, 13.01.1998
- Die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes obligatorischer Natur ist nur ausnahmsweise anzunehmen.OGH 4 Ob 545/95, 27.06.1995
- Ein dingliches Wohnungsrecht ist immer dann anzunehmen, wenn die Umstände insgesamt den Schluß rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. Für die Abgrenzung zwischen einem obligatorischen und einem dinglichen Wohnungsrecht ist nur die Parteienabsicht maßgebend. Der Anspruch auf Einverleibung besteht dann auch ohne besondere Vereinbarung.OGH 7 Ob 547/95, 31.05.1995
- UrlaubsnutzungsrechtOGH 3 Ob 568/89, 23.05.1990
- Mangels Vereinbarung einer dinglichen Wirkung und weitergehender Nutzungsrechte muß im Zweifel ein lebenslanges obligatorisches Wohnungs-Gebrauchsrecht angenommen werden.OGH 3 Ob 580/81, 18.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011840 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 32.
- OGH 7 Ob 104/22b, 28.09.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 48/19y, 13.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
Im Gesetz
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