Endet ein Wohnrecht mit dem Tod des Berechtigten?
günstig für Eigentümer betrifft Wohnungsberechtigte, Erben, Hauseigentümer
Ja. Ein Recht, das einer bestimmten Person zusteht, endet spätestens mit deren Tod. Nur wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass es auf die Erben übergeht, besteht es weiter; eine bloß befristete Einräumung genügt dafür nicht. Ein Recht, das dagegen am Grundstück haftet, steht immer dem jeweiligen Eigentümer zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Persönliche Dienstbarkeiten haben als Subjekt eine bestimmte Person, der ein Vorteil verschafft werden soll. Das aus der Dienstbarkeit erfließende Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn nicht die Erstreckung des Rechtes auf die Erben ausdrücklich bedungen wurde. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht hingegen dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Gutes) zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ausdrücklichkeit einer Ausdehnung des Rechts auf die Erben ist jedoch nach der Natur des Fischereirechts nicht erforderlich.OGH 5 Ob 250/98w, 11.05.1999
- Das gilt grundsätzlich auch für unregelmäßige Servituten, die als Sonderform persönlicher Dienstbarkeiten ebenfalls mit dem Tod des Berechtigten enden (JBl 1955, 249; 1978, 257). Daraus ergibt sich, dass aufgrund des Todes des Berechtigten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG oder ein klagbarer Anspruch auf Zustimmung zur Löschung besteht (SZ 31/112; 31/58).OGH 5 Ob 250/98w, 11.05.1999
- Eine solche Vereinbarung ist nicht schon dann vorhanden, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich auf bestimmte Zeit bestellt worden ist, sodaß sie durch den Tod des Berechtigten auch vor Ablauf der bestimmten Zeit untergeht. An der Ausdrücklichkeit der Vereinbarung, die Dienstbarkeit auf die Erben des zunächst Berechtigten auszudehnen, um den in § 529 ABGB normierten Endigungsgrund nicht eintreten zu lassen, ist daher festzuhalten. Ein vertraglich vorgesehener Endtermin vermag für sich allein das Erlöschen einer persönlichen Servitut mit dem Tod des Berechtigten nicht hinauszuschieben.OGH 5 Ob 108/95, 29.08.1995
- Bei der Eintragung von Grunddienstbarkeiten ist dann, wenn als Berechtigter das herrschende Grundstück angeführt wird, darunter immer dessen jeweiliger Eigentümer zu verstehen, sodass Hinweise wie zugunsten "des Eigentümers" oder "des jeweiligen Eigentümers" des herrschenden Grundstückes wegzulassen sind.OGH 5 Ob 100/90, 12.03.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011556 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 15.
- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 81/16h, 18.07.2017, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 159/16t, 19.12.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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