Darf ich bei Krankheit eine Pflegeperson bei mir aufnehmen?
günstig für Berechtigter betrifft Wohnungsberechtigte, Grundeigentümer, Angehörige, Pflegepersonen
Ja. Bei gewöhnlichen Ereignissen im Haushalt wie Krankheit, Alter oder Familienzuwachs muss die Aufnahme weiterer Angehöriger oder einer Betreuungsperson zugelassen werden. Eine Pflegeperson ist aber nur aus gerechtfertigten Gründen zulässig, und es zählt auch, ob sie für den Eigentümer nach früheren Vorfällen untragbar ist. Weitere Teile des Hauses dürfen Sie deshalb nicht in Anspruch nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 29.11.2018 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Bei natürlichen und gewöhnlichen Ereignungen im Hauswesen, wie Krankheit, Altersschwäche, Vermehrung der Familie und dergl. wird eine Erweiterung des Wohnungsrechtes hinsichtlich der berechtigten Personen durch Aufnahme hinzugekommener Familienangehöriger oder einer Warteperson gestattet werden müssen. Hingegen darf der Gebrauchsberechtigte weder weitere Teile des Hauses in Anspruch nehmen noch das Gebrauchsrecht hinsichtlich der davon erfassten Teile des Hauses in sachlicher Beziehung ausdehnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufnahme einer notwendigen Pflegeperson.OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
- Hier: Aufnahme der hochbetagten und pflegebedürftigen Mutter der Gattin des Gebrauchsberechtigten.OGH 8 Ob 10/10v, 23.11.2010
- Da der Berechtigte auch Hilfspersonen, etwa für seine Pflege oder die Reinigung der Wohnung, heranziehen können muss, kann er auch die Duldung des Betretens der Wohnung durch solche Personen, vom Eigentümer, der dies verwehrt hat, verlangen.OGH 7 Ob 2185/96s, 17.07.1996
- Aufnahme eines Lebensgefährten.OGH 2 Ob 519/84, 29.02.1984
- Aufnahme eines volljährigen aber kranken und hilfebedürftigen Kindes.OGH 3 Ob 681/80, 22.04.1981
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Aufnahme des Bruders durch bewegungsbehinderte 50-jährige Frau.OGH 8 Ob 19/72, 15.02.1972
- Hier: Aufnahme des Ehegatten bei nachträglicher VerehelichungOGH 6 Ob 308/69, 17.12.1969
- Aufnahme des Brudes als krankheitsbedingte Hilfsperson.OGH 6 Ob 48/69, 05.03.1969
- Aufnahme der Schwester als Pflegerin und ihres MannesOGH 1 Ob 268/56, 20.06.1956
- Aufnahme des SohnesOGH 2 Ob 386/53, 17.06.1953
- Doch ist eine Pflegeperson nur aus gerechtfertigten Gründen zulässig, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die aufzunehmende Person wegen früherer Vorfälle für den Liegenschaftseigentümer als untragbar anzusehen ist.OGH 1 Ob 848/51, 12.12.1951
- Aufnahme eines LebensgefährtenOGH 2 Ob 368/51, 13.06.1951
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011848 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
Im Gesetz
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