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Darf ich bei Krankheit eine Pflegeperson bei mir aufnehmen?

günstig für Berechtigter betrifft Wohnungsberechtigte, Grundeigentümer, Angehörige, Pflegepersonen
Ja. Bei gewöhnlichen Ereignissen im Haushalt wie Krankheit, Alter oder Familienzuwachs muss die Aufnahme weiterer Angehöriger oder einer Betreuungsperson zugelassen werden. Eine Pflegeperson ist aber nur aus gerechtfertigten Gründen zulässig, und es zählt auch, ob sie für den Eigentümer nach früheren Vorfällen untragbar ist. Weitere Teile des Hauses dürfen Sie deshalb nicht in Anspruch nehmen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 29.11.2018 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Bei natürlichen und gewöhnlichen Ereignungen im Hauswesen, wie Krankheit, Altersschwäche, Vermehrung der Familie und dergl. wird eine Erweiterung des Wohnungsrechtes hinsichtlich der berechtigten Personen durch Aufnahme hinzugekommener Familienangehöriger oder einer Warteperson gestattet werden müssen. Hingegen darf der Gebrauchsberechtigte weder weitere Teile des Hauses in Anspruch nehmen noch das Gebrauchsrecht hinsichtlich der davon erfassten Teile des Hauses in sachlicher Beziehung ausdehnen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011848 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Im Gesetz

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