Verliere ich meine Wohnung, wenn ich ins Pflegeheim komme?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat der in einem Krankenhaus aufgenommene Mieter nicht den Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben, durch die Anmeldung für ein Altenheim oder durch die Ankündigung, er wolle seinen Haushalt liquidieren), so muss davon ausgegangen werden, dass er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. Auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts kommt es nicht an.OGH 1 Ob 578/91, 18.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 1 Ob 93/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 241/20g, 28.06.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
- MRG § 14 · Mietrecht im Todesfall
- MRG § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein schutzwürdiges Interesse haben Sie nur, wenn feststeht, dass Sie die Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit wieder benötigen. Ungewisse Möglichkeiten bleiben außer Betracht, und Sie müssen konkret vorbringen und beweisen, warum Sie zurückkehren werden.
Ihr schutzwürdiges Interesse an der Wohnung zählt nur, wenn es zur Zeit der Kündigung besteht oder in naher Zukunft sicher zu erwarten ist. Geben Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensführung und Ihres Familienlebens in der Wohnung auf und verlegen ihn ins Ausland, wird dort kein regelmäßiges Wohnbedürfnis mehr befriedigt. Daran ändert auch ein beruflicher Grund nichts.