Darf ich jemanden in meine Wohnung mit Wohnrecht aufnehmen?
betrifft Wohnungsberechtigte, Grundeigentümer, Angehörige
Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Kreis der Personen ist eng zu halten. Familienangehörige dürfen Sie im Zweifel aufnehmen. Ihr Wohnrecht erlaubt Ihnen auch, Besucher hereinzulassen, gibt dem Besucher selbst aber kein eigenes Zutrittsrecht gegenüber dem Eigentümer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 29.11.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Die Frage, ob ein Wohnungsberechtigter befugt ist, eine dritte Person bei sich aufzunehmen, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521 ABGB) umfasst zwar auch das Recht, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten; dieses Recht steht dem Wohnungsberechtigten zu. Sie begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller Besucher des Wohnungsberechtigten.OGH 4 Ob 186/09w, 16.12.2009
- Wohnungsberechtigten ist die Aufnahme von Familienangehörigen im Zweifel gestattet.OGH 7 Ob 547/95, 31.05.1995
- Der davon betroffene Personenkreis ist sehr eng zu halten.OGH 5 Ob 110/73, 12.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011776 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
Im Gesetz
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