Verzichte ich auf mein Nutzungsrecht, wenn der Eigentümer die Erträge bekommt?
günstig für Eigentümer betrifft Fruchtnießer, Grundeigentümer, Erben
Überlassen Sie dem Eigentümer der belasteten Sache den Ertrag ganz oder teilweise, ist fraglich, ob darin ein ganzer oder teilweiser Verzicht auf Ihr Recht liegt. Der Gerichtshof sagt damit, dass eine solche Überlassung als Verzicht gedeutet werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Bei gänzlicher oder teilweiser Überlassung des Fruchtbezuges an den Eigentümer der dienenden Sache ist fraglich, ob nicht ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht des Fruchtgenussberechtigten vorliegt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012152 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 91/16w, 20.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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