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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 5/25a

Worum es ging: Muss ich Erhaltungskosten aus eigener Tasche zahlen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Als Nutzungsberechtigter müssen Sie die Erhaltung nur aus den Erträgen bestreiten, die die Sache abwirft. Reicht das nicht aus, muss der Eigentümer den Rest beitragen.

Ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes entspricht, wird nicht nur für die Zeit bis zur Volljährigkeit beurteilt. Ein Geschäft darf auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für die Zeit danach nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Schenkers muss sich daher auch auf diesen späteren Zeitraum erstrecken.

Ein Rechtsgeschäft für eine Person, die vom Gericht geschützt wird, darf nur genehmigt werden, wenn der Abschluss in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht. Das ist der Fall, wenn ihr Vermögen dadurch vermehrt wird. Kann eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, fehlt diese Voraussetzung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 164 ABGB § 167 ABGB § 483 ABGB § 513 MRG § 3

Entscheidungstext

39 Absätze, 13.948 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob5/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren am * 2013, 2. *, geboren am * 2015, beide wohnhaft bei den und vertreten durch die Eltern * und *, diese vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Schenkungsvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. Dezember 2024, GZ 16 R 288/24b-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 27. August 2024, GZ 13 Pg 123/24z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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