Was darf ich mit einem Fruchtgenussrecht alles machen?
günstig für Fruchtnießer betrifft Fruchtnießer, Eigentümer, Miteigentümer, Erbe
Das Fruchtgenussrecht gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, und wirkt gegen jeden. Ein bloßes Recht auf die Erträge einer Sache ist damit noch nicht gleichzusetzen. Gegenstand können auch Anteile oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Fruchtnießung ist ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich.OGH 5 Ob 131/10s, 15.07.2010
- Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
- Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0098753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 142/17v, 26.09.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- ABGB § 509
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