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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 54/21s

Worum es ging: Bleibt mein Mietvertrag gültig, wenn das Fruchtgenussrecht endet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Hat ein Fruchtnießer die Wohnung vermietet, erlischt Ihr Mietvertrag nicht, wenn dessen Recht endet; der Eigentümer tritt in den Vertrag ein und muss Sie ordnungsgemäß aufkündigen. Außerhalb des Mietrechtsschutzes wird der Vertrag dabei zu einem solchen auf unbestimmte Dauer mit den gesetzlichen Fristen. Zu einer weit über den Tod hinausreichenden fast unentgeltlichen Überlassung war der Fruchtnießer allerdings nicht berechtigt.

Nein. Wer eine Erbschaft nur bis zum Eintritt eines späteren Erben hält, steht einem Nutzungsberechtigten gleich. Er darf zwar das forstmäßig geschlagene Holz nutzen. Eine Rodung, die die Widmung des Grundstücks ändert, etwa um Schotter zu gewinnen, ist ihm aber nicht erlaubt.

Nein. Sie dürfen keine Veränderung vornehmen, die das Wesen der Sache umgestaltet. Insbesondere dürfen Sie den wirtschaftlichen Zweck und damit auch die Art der Bewirtschaftung eines Grundstücks nicht ändern. Verlangt der Eigentümer es, müssen Sie den früheren Zustand wiederherstellen.

Ja. Der Vorerbe darf auch längerfristig vermieten oder verpachten, sogar gegen den Willen des Nacherben. Solche Verträge enden nicht von selbst, wenn das Recht des Vorerben endet. Der Nacherbe tritt in den Vertrag ein und kann ihn nur unter den allgemeinen Voraussetzungen auflösen.

Nein. Hat Ihnen jemand vermietet, dem die Wohnung nicht gehört, der sie aber nutzen und verwerten durfte, bleibt Ihr Mietvertrag auch nach dem Ende dieses Rechts aufrecht. Ob dieses Recht im Grundbuch stand, spielt keine Rolle. Der Eigentümer tritt in den Vertrag ein und muss ordentlich kündigen, um eine Räumung zu erreichen.

Nicht allein deswegen. Ein Mietvertrag entsteht auch stillschweigend nur, wenn beide Seiten einen Vertrag schließen wollten. Zahlungen des Lebensgefährten zu den Wohnungskosten sind meist bloß Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung und machen ihn nicht zum Mieter.

Ein Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache steht Ihnen nicht zu, wenn zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis besteht. Ihre Ansprüche richten sich dann nach diesem Verhältnis.

Hat der Vermieter im Vorhinein einem Mieterwechsel zugestimmt, tritt der neue Mieter ohne weitere Zustimmung in alle Rechte und Pflichten ein. Der bisherige Mieter scheidet aus, der neue wird voller Vertragspartner des Vermieters. Vollzogen ist der Übergang mit der Mitteilung an den Vermieter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1440 ABGB § 468 ABGB § 471 ABGB § 520 ABGB § 613 ABGB § 879 ABGB § 918 ZPO § 46 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

48 Absätze, 20.838 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Geschäftszahl

6Ob54/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. Mag. J*, beide vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. N*, 2. L*, 3. M*, alle vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, 4. Verlassenschaft nach dem am * 2010 verstorbenen R*, zuletzt *, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, als Verlassenschaftskurator, wegen Unwirksamerklärung eines Vertrags und Räumung, über die Revisionen der klagenden Parteien sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2021, GZ 5 R 138/20f-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16. Juli 2020, GZ 220 C 239/19z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Parteien gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO wird zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben wie folgt:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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