Zum Inhalt springen

Hindert ein Streit über die Anteilsgröße die Teilung?

günstig für Kläger betrifft Miteigentümer, Kläger, Beklagter
Nein. Wird nur darüber gestritten, wie groß die einzelnen Miteigentumsanteile sind, liegt keine Unzeit vor. Das gilt für Streitigkeiten mit Dritten ebenso wie für solche zwischen den Parteien. Nur ein Streit über die Eigentümerstellung selbst hindert die Teilung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Unzeit liegt nicht vor, wenn Rechtsstreitigkeiten des Teilungsklägers oder des Teilungsbeklagten mit einem Dritten oder derartige Streitigkeiten untereinander anhängig sind, die nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile, nicht aber die Eigentümerstellung eines der Beteiligten als solche betreffen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Anhängiger Eigentumsstreit als Teilungshindernis

Ja. Ist ein Verfahren über das Eigentum einer der beiden Seiten anhängig und nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, kommt die Teilung zur Unzeit. Das gilt auch, wenn dieser Streit schon vor dem Teilungsprozess begonnen hat. Betrifft der Streit dagegen nur die Größe der Anteile oder bloß vertragliche Ansprüche, liegt keine Unzeit vor.

günstig für Beklagter Angefochtener Kauf als Teilungshindernis

Wird in einem laufenden Verfahren bestritten, dass der Teilungskläger überhaupt Eigentümer ist, weil sein Kaufvertrag als nichtig angefochten wird, kommt die Teilung für die Dauer dieses Rechtsstreits zur Unzeit.

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Zwei Hindernisse gegen die Teilung
Eigentum und Grundbuch · Ungünstiger Zeitpunkt der Teilung
Eigentum und Grundbuch · Einwand der Unzeit bei der Teilung