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Hindert ein laufender Streit über das Eigentum die Teilung?

günstig für Beklagter betrifft Miteigentümer, Kläger, Beklagter, Erben
Ja. Ist ein Verfahren über das Eigentum einer der beiden Seiten anhängig und nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, kommt die Teilung zur Unzeit. Das gilt auch, wenn dieser Streit schon vor dem Teilungsprozess begonnen hat. Betrifft der Streit dagegen nur die Größe der Anteile oder bloß vertragliche Ansprüche, liegt keine Unzeit vor.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Unzeit liegt sowohl dann, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist (1 Ob 365/58), als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft (2 Ob 426/60; anhängiges Rückstellungsverfahren) vor, wenn diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind (1 Ob 365/58). Dies gilt auch für den Fall, daß ein diesbezüglicher Rechtsstreit zwischen den Parteien des Teilungsprozesses schon vor dessen Einleitung anhängig gemacht wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Streit über die Anteilsgröße und die Teilung

Nein. Wird nur darüber gestritten, wie groß die einzelnen Miteigentumsanteile sind, liegt keine Unzeit vor. Das gilt für Streitigkeiten mit Dritten ebenso wie für solche zwischen den Parteien. Nur ein Streit über die Eigentümerstellung selbst hindert die Teilung.

günstig für Kläger Einwand der Unzeit bei der Teilung

Nein. Wer sich gegen die Teilung wehrt, muss konkrete Umstände nennen, die einer Teilung gerade jetzt entgegenstehen, und diese auch beweisen. Eine allgemeine Behauptung genügt nicht. Geprüft werden nur die vorgebrachten Tatsachen.

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