Hindert ein laufender Streit über das Eigentum die Teilung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Teilungshindernis der Unzeit kann auch vorliegen, wenn der Teilungsbeklagte nach Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses den Teilungskläger auf Herausgabe dessen Miteigentumsanteils und/oder auf Einwilligung in die Einverleibung des Miteigentumsrechts klagt und das allenfalls stattgebende Urteil dem Teilungsanspruch die Grundlage entzieht.OGH 5 Ob 131/20f, 25.08.2020
- Hier: Klage auf Abschluß eines Kaufvertrages über die Liegenschaftsanteile.OGH 6 Ob 143/97s, 19.06.1997
- Unzeit liegt nicht vor, wenn die Klage des Dritten rein obligatorischer Natur ist.OGH 6 Ob 143/97s, 19.06.1997
- Unzeit liegt nicht vor, wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht die Eigentümerstellung, sondern nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile, betrifft.OGH 2 Ob 526/88, 11.10.1988
- Das Verfahren muß bei Schluß der Verhandlung 1. Instanz nicht anhängig sein.OGH 5 Ob 525/85, 30.04.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 131/20f, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/18f, 13.12.2018
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wird nur darüber gestritten, wie groß die einzelnen Miteigentumsanteile sind, liegt keine Unzeit vor. Das gilt für Streitigkeiten mit Dritten ebenso wie für solche zwischen den Parteien. Nur ein Streit über die Eigentümerstellung selbst hindert die Teilung.
Nein. Wer sich gegen die Teilung wehrt, muss konkrete Umstände nennen, die einer Teilung gerade jetzt entgegenstehen, und diese auch beweisen. Eine allgemeine Behauptung genügt nicht. Geprüft werden nur die vorgebrachten Tatsachen.