ABGB § 830
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Solange die Aufteilung des ehelichen Vermögens noch möglich ist, geht sie einer Aufhebung des Miteigentums vor. Ein Verkauf der Liegenschaft und eine Teilung des Erlöses kommen nur in Betracht, wenn Ihr früherer Partner zustimmt. Erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Aufteilung können Sie die verbliebenen Anteile teilen lassen.
Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.
Grundsätzlich nicht. Haben Sie das gemeinsame Haus der Ehewohnung gewidmet, sind beide zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet, solange die Ehe besteht und die Wohnung nicht an einen anderen Ort verlegt wird. Diese Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und gilt schon, bevor das Haus bezugsfertig ist. Nur wichtige Gründe rechtfertigen eine Teilung.
Nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Regeln über das Miteigentum und nicht allein nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten. Solange die Wohnung Ihren Wohnbedürfnissen dient, greift der besondere Schutz der Ehewohnung vor. Dient eine Liegenschaft dagegen nicht dem Wohnen der Ehegatten, ist eine Benützungsregelung auch während aufrechter Ehe zulässig.
Nicht unbedingt. Vereinbaren Ehegatten als Hälfteeigentümer ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, verpflichten sie sich damit, die Gemeinschaft fortzusetzen. Liegen wichtige Gründe für deren Aufhebung vor, insbesondere nach der Scheidung, erlischt diese Verpflichtung.
Räumt ein Miteigentümer dem anderen ein Verbot ein, seinen Anteil zu verkaufen, kann darin je nach den Umständen ein Verzicht auf das unbedingte Recht liegen, die Gemeinschaft aufzulösen. Dann können Sie die Aufteilung nur noch aus wichtigen Gründen verlangen, und es sind die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Meist nicht. Eine körperliche Teilung scheidet aus, wenn die Sache dabei wesentlich an Wert verliert oder rechtliche Hindernisse bestehen. Bei einem einzelnen Gebäude ist das in der Regel der Fall; ein Wertverlust von rund vierzig Prozent genügt jedenfalls.
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.
Ja, Ihr Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Sie müssen sich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen, wenn er sich nicht vermeiden lässt. Wer Hindernisse einwendet, muss sie beweisen.
Ja. Wenn der Verkauf des gemeinsamen Hauses dazu führen würde, dass die noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder obdachlos werden, die dort beim betreuenden Elternteil leben, ist der Zeitpunkt ungünstig. Dass eine Übersiedlung belastend ist, genügt für sich allein aber nicht.
Ja, das ist möglich. Führt die Teilung dazu, dass Sie durch die Versteigerung des Hauses Ihre Wohnung verlieren, während der Kläger die seine behält, sind die Interessen krass ungleich. Ein solches Begehren gilt als zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben.
Nein. Nachteile, die mit der Aufhebung der Gemeinschaft unter allen Umständen verbunden sind und sich nicht beseitigen lassen, halten die Teilung nicht auf. Sie können nur einen zumutbaren Aufschub erreichen, die Teilung aber nicht für immer verhindern. Es zählen außerdem nur Nachteile der Teilhaber selbst, nicht die ihrer Angehörigen.
Ja. Vereinbaren Ehegatten, die gemeinsame Liegenschaft für die Ehewohnung zu verwenden, verpflichtet sie das zur Aufrechterhaltung dieser Eigentumsgemeinschaft. Solange die Ehe besteht, ist eine Teilung nur aus wichtigen Gründen möglich. Kein Hindernis besteht aber, wenn der Teilungsgegner die Verwirklichung dieser Absicht selbst vereitelt hat.
Nein. Ein Aufschub der Teilung von insgesamt fünf Jahren ist einem Miteigentümer, der teilen will, von vornherein nicht zumutbar. Ein so langer Aufschub kann Ihrem Teilungsbegehren daher nicht entgegengehalten werden.
Nein, solange es die Ehewohnung ist. Widmen Ehegatten ihr gemeinsames Haus der ehelichen Wohnung, liegt darin eine vertragliche Zweckbestimmung, die beide bindet. Solange das Eheband besteht und der eheliche Wohnsitz nicht verlegt wurde, kann daher keiner der Wohnung einseitig durch das Verlangen nach Aufhebung der Gemeinschaft die Grundlage entziehen, auch nicht durch einen eigenmächtigen Auszug.
Streit zwischen den Miteigentümern hindert die Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht. Diese Form der Aufteilung hat Vorrang, wenn sie möglich und tunlich ist. Auch Ehegatten können gemeinsames Wohnungseigentum erhalten.
Ihre Teilungsklage kann daran scheitern, dass sie den anderen benachteiligt. Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung fällt nämlich ganz unterschiedlich aus, je nachdem ob nach den allgemeinen Regeln über das Miteigentum oder nach den Regeln über die Aufteilung nach der Scheidung geteilt wird. Wird das Scheidungsverfahren nicht ordentlich fortgesetzt, fällt dieses Hindernis weg.
Das gesetzliche Recht der Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiter zu benützen, kann dazu führen, dass die Teilung der Liegenschaft gerade jetzt nicht verlangt werden kann. Ob eine solche Unzeit vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.
Ist Ihre Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft im Grundbuch angemerkt, schadet Ihnen ein späterer Verkauf des Anteils nicht. Das Urteil kann trotzdem ergehen und wirkt auch gegen den neuen Miteigentümer, weil er durch die Anmerkung gewarnt war. Nur wer sich auf seinen guten Glauben berufen kann, bleibt davon verschont.
Ja. Umstände, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Vorverfahren eingetreten sind und die Teilung gerade jetzt unpassend machen, können Sie mit einer Klage gegen den Anspruch geltend machen.
Nicht in jedem Fall. Bei einem nach materiellen Anteilen geteilten Gebäude gilt eine Ausnahme von der Regel, dass jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Sind bestimmte gemeinschaftliche Teile der Liegenschaft nur mehr Zubehör von zwei solchen Anteilen, ist eine Teilung ausgeschlossen.
Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das auf dem Anteil eines Miteigentümers eingetragen ist, hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Auch der belastete Miteigentümer selbst kann die Teilung durch Verkauf verlangen.
Nein. Ein Urteil, das die Teilung in Natur ausspricht, gibt Ihnen nur den Titel, um Alleineigentum zu erwerben. Für den Erwerb selbst ist noch die Durchführung im Grundbuch nötig. Das Gericht, das über die Teilung entscheidet, darf diese Durchführung nicht selbst anordnen.
Ja. Dass der Anteil des beklagten Miteigentümers mit einer Nacherbschaft, einem Besitznachfolgerecht oder einem vergleichbaren Verbot belastet ist, hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Die Teilungsklage kann also trotzdem erhoben werden.
Ja. Die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch ist zulässig. Sie schränkt die Miteigentümer nicht ein, die weiterhin über ihre Anteile verfügen dürfen. Sie bewirkt aber, dass ein erstrittener Teilungsanspruch auch gegen jeden Nachfolger durchgesetzt werden kann.
Ja, aber nur wenn dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerrissen wird. Sie dürfen sich nicht die begehrten Stücke herausgreifen und den anderen einen unverwertbaren Rest überlassen. Ob die Grundstücke in derselben Grundbuchseinlage stehen, ist dabei ohne Bedeutung.
Ja. Wer seinen Anteil verkauft, bevor die vereinbarte Teilung im Grundbuch durchgeführt ist, kann seine Rechte aus dieser Vereinbarung an den Käufer abtreten. Der andere Miteigentümer muss die Vereinbarung dann auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug erfüllt.
Grundsätzlich nicht: Wer die Gemeinschaft beenden will, muss sie zur Gänze beenden. Etwas anderes gilt, wenn mehrere Sachen betroffen sind, die wirtschaftlich nicht zusammengehören. Dann darf auch nur ein Teil davon aufgeteilt werden, solange der Wert des Ganzen erhalten bleibt.
Ja. Am Teilungsprozess müssen sämtliche Miteigentümer beteiligt sein, weil zwischen ihnen nur ein einziges Rechtsverhältnis besteht, das nur einheitlich aufgehoben werden kann. Eine Klage gegen nur einzelne bleibt erfolglos, und sie kann auch nicht bloß gegenüber einzelnen zurückgewiesen werden. Das gilt selbst dann, wenn manche außergerichtlich schon zugestimmt haben.