Wann kommt die Teilung zu einem ungünstigen Zeitpunkt?
günstig für Teilungsgegner betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Ehegatten
Dann, wenn ein Umstand außerhalb der Beteiligten liegt und alle gleich trifft, etwa dass sich derzeit kein angemessener Preis erzielen lässt. Er verhindert die Teilung nicht, macht sie aber gerade jetzt unzweckmäßig und für beide Seiten schädlich. Der Zustand muss vorübergehend sein und absehbar wegfallen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (79 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Unzeit ist ein objektiver außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht verhindert, aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht. Sie liegt insbesondere vor, wenn sich kein angemessener Preis erzielen lässt (JBl 1933/167). Es muss sich aber um einen vorübergehenden Zustand handeln, von dem zu erwarten ist, dass er in naher Zeit wegfallen wird (JBl 1935/301).
RG vom 23.07.1941, VIII 60, DREvBl 1941,312
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden.OGH 5 Ob 197/13a, 17.12.2013
- Unzeit und Nachteil der Übrigen sind selbständige Teilungshindernisse, doch ist beiden gemeinsam, dass es sich um vorübergehende Umstände handeln muss, von denen zu erwarten ist, dass sie in naher Zeit wegfallen werden und dem Teilungsanspruch nicht dauerhaft entgegenstehen.OGH 5 Ob 134/12k, 26.07.2012
- Hier: Begründet die Unklarheit, ob auf den Liegenschaften stehende Gebäude deren Bestandteil sind oder ob es sich dabei um Superädifikate handelt, keine Unzeit, wenn nicht durch die Unklarheit der Rechtsverhältnisse (auch) eine Beeinträchtigung des Teilungsbeklagten droht.OGH 4 Ob 202/07w, 14.02.2008
- Das aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließende Recht der erblasserischen Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, kann nach den Umständen des zu beurteilenden Falles das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen.OGH 6 Ob 233/04i, 15.12.2004
- Ein obligatorisches Benutzungs- oder Wohnrecht, das allein vom Beklagten eingewendet wurde, stellt grundsätzlich kein Teilungshindernis dar.OGH 2 Ob 53/97a, 02.04.1998
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- Der Nachteil der übrigen bildet ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können. In beiden Fällen ist Voraussetzung der Anerkennung als Teilungshindernis, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen werden oder beseitigt werden können.OGH 2 Ob 53/97a, 02.04.1998
- Dieses Teilungshindernis dient allein dem Schutz der Interessen der Teilhaber.OGH 3 Ob 290/97m, 26.11.1997
- Dies gilt auch nach der die subjektiven Nachteile des Miteigentümers berücksichtigenden Rechtsprechung.OGH 6 Ob 664/84, 26.09.1985
- ObdachlosigkeitOGH 5 Ob 746/79, 08.01.1980
- Noch durch 8 Jahre ausübbares Wiederkaufsrecht genügt nicht.OGH 2 Ob 510/77, 29.04.1977
- Die völlig ungewisse Aussicht, den Miteigentümer zu beerben, genügt nicht.OGH 5 Ob 561/76, 06.07.1976
- Ende der Entwicklung nicht abzusehen.OGH 7 Ob 248/73, 24.01.1974
- Derzeitige Inflation - nicht UnzeitOGH 5 Ob 248/73, 09.01.1974
- Derzeitige Inflation kein Dauerzustand.OGH 1 Ob 200/72, 20.12.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 79.
- OGH 5 Ob 129/25v, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 152/24z, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 101/24z, 08.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 26/21s, 06.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 131/20f, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 227/17v, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 64/17y, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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