OGH 5 Ob 131/20f
Worum es ging: Kann ich einwenden, dass die Teilung jetzt zum falschen Zeitpunkt kommt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Umstände, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Vorverfahren eingetreten sind und die Teilung gerade jetzt unpassend machen, können Sie mit einer Klage gegen den Anspruch geltend machen.
Ihr Recht auf Aufhebung folgt aus dem Verhältnis zu den anderen Teilhabern und verpflichtet Sie deshalb zur Rücksicht auf deren Interessen. Die beiden Hindernisse, der ungünstige Zeitpunkt und der Nachteil der Übrigen, sind nichts anderes als der gesetzliche Ausdruck dieser Rücksicht. Sie geht aber nicht so weit, dass Sie für unabsehbare Zeit verzichten müssten.
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.
Ja, Ihr Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Sie müssen sich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen, wenn er sich nicht vermeiden lässt. Wer Hindernisse einwendet, muss sie beweisen.
Nein. Wer sich gegen die Teilung wehrt, muss konkrete Umstände nennen, die einer Teilung gerade jetzt entgegenstehen, und diese auch beweisen. Eine allgemeine Behauptung genügt nicht. Geprüft werden nur die vorgebrachten Tatsachen.
Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Was erst danach geschieht, darf im Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Bringen Sie Ihre Umstände daher rechtzeitig vor.
Dann, wenn ein Umstand außerhalb der Beteiligten liegt und alle gleich trifft, etwa dass sich derzeit kein angemessener Preis erzielen lässt. Er verhindert die Teilung nicht, macht sie aber gerade jetzt unzweckmäßig und für beide Seiten schädlich. Der Zustand muss vorübergehend sein und absehbar wegfallen.
Ja. Ist ein Verfahren über das Eigentum einer der beiden Seiten anhängig und nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, kommt die Teilung zur Unzeit. Das gilt auch, wenn dieser Streit schon vor dem Teilungsprozess begonnen hat. Betrifft der Streit dagegen nur die Größe der Anteile oder bloß vertragliche Ansprüche, liegt keine Unzeit vor.
Wird in einem laufenden Verfahren bestritten, dass der Teilungskläger überhaupt Eigentümer ist, weil sein Kaufvertrag als nichtig angefochten wird, kommt die Teilung für die Dauer dieses Rechtsstreits zur Unzeit.
Nein. Wird nur darüber gestritten, wie groß die einzelnen Miteigentumsanteile sind, liegt keine Unzeit vor. Das gilt für Streitigkeiten mit Dritten ebenso wie für solche zwischen den Parteien. Nur ein Streit über die Eigentümerstellung selbst hindert die Teilung.
Nein. Auch der Nachteil der übrigen Miteigentümer hindert die Teilung nur, wenn es sich um vorübergehende Umstände handelt, die bald wegfallen oder beseitigt werden können. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile können Sie nicht mit Erfolg einwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 13.11.2019, 4 Cg 55/19g-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.04.2020, 12 R 1/20k-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
5Ob131/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*, Slowakei, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg an der Donau, gegen die beklagte Partei Dr. R*, Slowakei, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Realteilung (Streitwert 70.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. April 2020, GZ 12 R 1/20k-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. November 2019, GZ 4 Cg 55/19g-19, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.286 EUR (darin enthalten 381 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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