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Reicht der Einwand, die Teilung komme zur Unzeit?

günstig für Kläger betrifft Miteigentümer, Kläger, Beklagter
Nein. Wer sich gegen die Teilung wehrt, muss konkrete Umstände nennen, die einer Teilung gerade jetzt entgegenstehen, und diese auch beweisen. Eine allgemeine Behauptung genügt nicht. Geprüft werden nur die vorgebrachten Tatsachen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Der für die Behauptung der Unzeit beweispflichtige Teilungsgegner muss die konkreten Umstände aufzeigen, die als Teilungshindernisse in Betracht kommen. Die allgemeine Behauptung, dass die Klage unzeitgemäß sei, reicht nicht aus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013279 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Anhängiger Eigentumsstreit als Teilungshindernis

Ja. Ist ein Verfahren über das Eigentum einer der beiden Seiten anhängig und nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, kommt die Teilung zur Unzeit. Das gilt auch, wenn dieser Streit schon vor dem Teilungsprozess begonnen hat. Betrifft der Streit dagegen nur die Größe der Anteile oder bloß vertragliche Ansprüche, liegt keine Unzeit vor.

günstig für Beklagter Teilung trotz schwerer Nachteile

Ja, das ist möglich. Führt die Teilung dazu, dass Sie durch die Versteigerung des Hauses Ihre Wohnung verlieren, während der Kläger die seine behält, sind die Interessen krass ungleich. Ein solches Begehren gilt als zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben.

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