Reicht der Einwand, die Teilung komme zur Unzeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob ein - zu beachtendes und bloß vorübergehendes - Teilungshindernis die Aufschiebung des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigt, ist nur im Rahmen der konkreten Tatsachenbehauptungen des Teilhabers zu prüfen, der der Aufhebung der Gemeinschaft entgegentritt.OGH 3 Ob 523/84, 04.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013279 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 5 Ob 131/20f, 25.08.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ist ein Verfahren über das Eigentum einer der beiden Seiten anhängig und nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, kommt die Teilung zur Unzeit. Das gilt auch, wenn dieser Streit schon vor dem Teilungsprozess begonnen hat. Betrifft der Streit dagegen nur die Größe der Anteile oder bloß vertragliche Ansprüche, liegt keine Unzeit vor.
Ja, das ist möglich. Führt die Teilung dazu, dass Sie durch die Versteigerung des Hauses Ihre Wohnung verlieren, während der Kläger die seine behält, sind die Interessen krass ungleich. Ein solches Begehren gilt als zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben.