Wird mir angerechnet, dass ich in der Ehewohnung bleibe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs.OGH 7 Ob 50/11w, 21.12.2011
- Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von § 273 ZPO (bzw § 34 AußStrG) in Betracht kommen.OGH 2 Ob 246/09d, 21.10.2010
- Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen.OGH 2 Ob 246/09d, 21.10.2010
- An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten.OGH 4 Ob 42/10w, 08.06.2010
- Bewohnt die Unterhaltsberechtigte das in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus mit den beiden minderjährigen Kindern, könnte ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen. In der Tragung sämtlicher angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft durch die Unterhaltsberechtigte, könnte allenfalls schon ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden.OGH 1 Ob 159/03v, 01.08.2003
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiterbenützung) Benützung derselben Aufwendungen erspart.OGH 7 Ob 178/02f, 09.09.2002
- Eine Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen ist unzulässig, weil die Vermietung einer vom Unterhaltsberechtigten in Eigennutz genommenen Wohnung diesem grundsätzlich unzumutbar ist.OGH 2 Ob 230/00p, 21.06.2001
- Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab.OGH 1 Ob 68/00g, 28.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 1 Ob 241/17y, 30.01.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 97
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
Nur zur Hälfte. Verlässt der unterhaltspflichtige Ehepartner die Ehewohnung ohne Grund und bleiben Sie dort allein zurück, wird er behandelt, als wäre er in der Wohnung geblieben. Von der Miete, die er allein zahlt, wird deshalb nur die Hälfte auf Ihren Geldunterhalt angerechnet.