OGH 1 Ob 241/17y
Worum es ging: Wird mir angerechnet, dass ich in der Ehewohnung bleibe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach der jüngeren Rechtsprechung ja: Der Wert des Wohnens in der Ihnen überlassenen Wohnung wird ganz oder teilweise auf Ihren Geldunterhalt angerechnet, weil sich Ihr Bedarf dadurch verringert. Maßgeblich ist dabei der Wert einer vergleichbaren Miete, nicht die Höhe der Kreditraten. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, nach der dieser Wert bei einer unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung nach dem Auszug des anderen nicht anzurechnen war.
Die Ausgleichszahlung muss nicht auf den Cent genau errechnet werden. Das Gericht setzt einen Pauschalbetrag fest, der nach Billigkeit angemessen ist.
Nicht der frühere Anschaffungspreis, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Lässt sich dieser Wert nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, darf ihn das Gericht schätzen. Wertänderungen, die allein einem von Ihnen zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht.
Unterhalt kann auch durch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden, die der Zahlungspflichtige selbst erbringt oder bezahlt. Dazu zählt die Bezahlung von Wohnkosten wie Betriebskosten, Reparaturen, Strom, Gas oder Telefon, ebenso Wirtschaftsgeld an die Person, die den Haushalt führt. Auch ein dem Alter und den Verhältnissen angemessenes Taschengeld gehört dazu.
Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Purkersdorf, 08.08.2017, 2 Fam 37/14d-110
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
1Ob241/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S* G*, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, LL.M., Rechtsanwalt in Purkersdorf, gegen den Antragsgegner Mag. G* G*, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. November 2017, GZ 23 R 421/17k-123, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 8. August 2017, GZ 2 Fam 37/14d-110, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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