Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.1976

ABGB § 97

§ 97. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ist Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügungsberechtigt, die Ihr dringendes Wohnbedürfnis deckt, können Sie nicht nur verlangen, dass er nichts dagegen unternimmt. Sie können auch eine Leistung fordern, etwa die Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. Wie hoch dieser Anspruch ist, hängt vom Einzelfall und den Einkommensverhältnissen ab.

Der Schutz der Ehewohnung gilt nicht nur für die gemeinsam bewohnte Wohnung, sondern auch für eine, die nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, wenn sie seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und ein Ehegatte sie dringend braucht. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine Wohnung aber dann keine Ehewohnung, wenn sie während der aufrechten Lebensgemeinschaft überhaupt nie gemeinsam benützt wurde; auf die Absicht der Ehegatten kommt es dann nicht an.

Wer über die Ehewohnung verfügen kann, muss die Interessen des anderen Ehegatten so wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen wahrnehmen würde. Er darf keine einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung vornehmen, die dem anderen die Nutzung der Wohnung erschwert. Hat er dagegen verstoßen, muss er den früheren Zustand möglichst wiederherstellen.

Verlangt der andere von Ihnen die Räumung mit der Begründung, Sie hätten kein Recht mehr auf die Wohnung, können Sie dem Ihr Wohnrecht entgegenhalten, das in Ihrem Anspruch auf Aufteilung fortlebt. Das gilt so lange, bis über den Aufteilungsanspruch rechtskräftig entschieden ist.

Nein. Was Sie für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung aufwenden, etwa Miete oder Kreditraten, betrifft nur das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner. Damit leisten Sie den Kindern keinen Unterhalt in Naturalform. Anders ist es bei den laufenden Benützungskosten wie Strom und Heizung, die allen Bewohnern anteilig zugutekommen.

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten ist auch gegenüber Dritten geschützt, wenn diese bewusst mit dem Ehegatten zu Ihrem Nachteil zusammenwirken. Wird nach der Scheidung rechtzeitig ein Aufteilungsantrag gestellt, lebt dieser Anspruch in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter in gleicher Weise geschützt.

Nein. Tauscht der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte das Schloss aus, können Sie im streitigen Verfahren verlangen, dass der frühere Zustand möglichst wiederhergestellt wird, etwa durch Herausgabe eines Schlüssels. Der Anspruch lässt sich auch mit einstweiliger Verfügung sichern. Er entfällt, wenn die Wohnung Ihrem dringenden Wohnbedürfnis nicht mehr dient.

Ihr Anspruch auf die Ehewohnung besteht nach der Scheidung weiter, wenn Sie rechtzeitig die Aufteilung beantragen; er lebt dann in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Denn das Gericht kann im Aufteilungsverfahren die Rechte an der Ehewohnung neu zuordnen. Hat Ihr Ehepartner seine Rechte an dieser Wohnung allerdings schon verloren, gehört sie nicht mehr zur Aufteilungsmasse.

Ja. Zahlt der Unterhaltspflichtige die Raten für den Kredit, mit dem die Ehewohnung angeschafft wurde, und ist er selbst ausgezogen, werden diese Zahlungen in angemessener Weise auf Ihren Geldunterhalt angerechnet. Das gilt auch nach der Scheidung, solange die Aufteilung noch nicht abgeschlossen ist, und wird dort später berücksichtigt. Rechnet man Ihnen den fiktiven Mietwert an, dürfen die Kreditraten daneben nicht noch einmal abgezogen werden.

Nein, nicht willkürlich. Der Schutz der Wohnung soll verhindern, dass ein Ehegatte dem anderen durch eigenmächtige Schritte die Wohnung entzieht, etwa durch Aufgabe von Mietrechten, Verzicht oder bewusst nachteiligen Verkauf. Solche Schritte sind nur zulässig, wenn die Umstände sie erzwingen. Der Schutz endet aber, wenn Sie die Wohnung verlassen haben und sie Ihrem dringenden Wohnbedarf nicht mehr dient.

Ja. Durch die Eheschließung erwerben Sie ein Wohnrecht an jener Wohnung, die Ihrem dringenden Wohnbedürfnis dient, auch wenn sie Ihnen nicht oder nicht allein gehört. Daraus folgt Ihr Anspruch, diese Wohnung zu benützen; sie muss nicht die Ehewohnung sein.

Nach der jüngeren Rechtsprechung ja: Der Wert des Wohnens in der Ihnen überlassenen Wohnung wird ganz oder teilweise auf Ihren Geldunterhalt angerechnet, weil sich Ihr Bedarf dadurch verringert. Maßgeblich ist dabei der Wert einer vergleichbaren Miete, nicht die Höhe der Kreditraten. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, nach der dieser Wert bei einer unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung nach dem Auszug des anderen nicht anzurechnen war.

Das hängt davon ab, worauf das Recht Ihres Ehepartners an der Wohnung beruhte. War er Eigentümer, fällt die Wohnung in den Nachlass. Hatte er nur ein Fruchtgenussrecht, erlischt dieses grundsätzlich mit seinem Tod, und auch der besondere Schutz der Ehewohnung hilft Ihnen dann nicht mehr, weil er ebenfalls mit dem Tod endet.

Ja. Bleiben Sie nach der Scheidung in der bisherigen Ehewohnung, wird der Wert dieses Wohnens auf Ihren Geldunterhalt angerechnet; steht die Wohnung im Miteigentum, nur im Ausmaß des Anteils des Unterhaltspflichtigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch Ihre eigene anteilige Wohnversorgung, soweit Sie keine Wohnkosten tragen. Bis 2019 vertrat der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass bei bloßem Miteigentum des Unterhaltspflichtigen kein Mietwert anzurechnen sei.

Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, müssen Sie sich die dadurch ersparten Wohnkosten in angemessener Höhe auf Ihren Geldunterhalt anrechnen lassen. Wohnkosten gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen zusätzlichen Bedarf, den der Zahlungspflichtige extra abdecken müsste.

Nein. Wer über die Wohnung verfügen kann, darf sie dem anderen Ehegatten, der dringend darauf angewiesen ist, nicht entziehen. Dazu zählen die Kündigung, der Verkauf oder die Belastung der Wohnung, aber auch das Aussperren. Fehlt ihm die Verfügungsmacht über die Wohnung allerdings, besteht dieser Anspruch nicht mehr.

Nein. Ein Kind hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch, eine bestimmte Wohnung zu benützen, sondern nur auf Wohnversorgung als Teil des Unterhalts. Wird der Bedarf nach dem Ende der Lebensgemeinschaft in Geld gedeckt, besteht kein zusätzliches Recht auf die Wohnung. Auch der betreuende Elternteil kann daraus kein Benützungsrecht ableiten.

Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.

Eine vorläufige gerichtliche Anordnung zur Sicherung der Ehewohnung bekommen Sie nur, wenn Sie beides glaubhaft machen: dass Ihnen ein Anspruch zusteht und dass eine Gefährdung droht. Das galt schon nach der früheren Rechtslage und gilt auch heute.

Nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Regeln über das Miteigentum und nicht allein nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten. Solange die Wohnung Ihren Wohnbedürfnissen dient, greift der besondere Schutz der Ehewohnung vor. Dient eine Liegenschaft dagegen nicht dem Wohnen der Ehegatten, ist eine Benützungsregelung auch während aufrechter Ehe zulässig.

Das Gesetz gibt Ihnen gegen Ihren Ehepartner einen Anspruch darauf, dass er Ihnen die gemeinsame Wohnung nicht entzieht. Wirkt er aber bewusst und unredlich mit einer anderen Person zusammen, damit Sie die Wohnung verlieren, kann auch diese Person Ihnen gegenüber ersatzpflichtig werden. Sie muss dann in erster Linie den früheren Zustand wiederherstellen.

Eine verbindliche Vereinbarung über die Benützung liegt nur vor, wenn einem Teilhaber die gemeinsame Sache oder ein körperlich abgegrenzter Teil davon dauernd oder zumindest für längere Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen wird. Im Zweifel ist keine so weitgehende Bindung anzunehmen, sondern nur eine unverbindliche tatsächliche Regelung des Gebrauchs.

Ein Dritter, der die Wohnung übernimmt, gilt schon dann als nicht redlich, wenn er weiß, dass Sie als anderer Ehegatte dringend auf diese Wohnung angewiesen sind. Ein arglistiges Zusammenspiel mit dem verfügungsberechtigten Ehepartner ist dafür nicht nötig.

Ihr Ehepartner darf die Wohnung nur aufgeben, wenn ihn die Umstände dazu zwingen. Dafür genügt eine gewisse Zwangslage; es müssen nicht alle anderen Möglichkeiten fehlen, und auch wirtschaftliche Gründe können ihn dazu nötigen. Ob ihm der Erhalt der Wohnung im Einzelfall dennoch zumutbar gewesen wäre, entscheidet eine Abwägung der Interessen.

Nein. Nach der jüngeren Entscheidung ist eine Wohnung keine Ehewohnung, wenn Sie sie während der aufrechten Ehe nie gemeinsam zum Leben genützt haben; auf die Absicht oder die Widmung als künftige Ehewohnung kommt es dann nicht an. Der ältere Rechtssatz hatte demgegenüber schon die bloße Widmung genügen lassen.

Der Schutz der Ehewohnung richtet sich gegen nachteilige Maßnahmen jenes Ehegatten, der über die Wohnung verfügen kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist. Eine Räumungsklage ist dadurch allerdings nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Ja, unter einer Voraussetzung. Wohnen Sie in der Wohnung und ist Ihr Recht daran durch diesen Besitz verstärkt, genügt es, dass der Erwerber davon wusste oder es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. In den übrigen Fällen, in denen bloße Forderungsrechte geschützt werden, ist dagegen ein bewusst unredliches Verhalten des Erwerbers nötig.

Ihr Anspruch, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen, setzt voraus, dass Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügen darf. Diese Berechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, einem Wohnrecht, einem Baurecht, einem Miet-, Leih-, Genossenschafts- oder Dienstverhältnis beruhen. Mehr Rechte, als Ihrem Ehepartner selbst zustehen, können Sie dabei nie erhalten.

Das gesetzliche Recht der Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiter zu benützen, kann dazu führen, dass die Teilung der Liegenschaft gerade jetzt nicht verlangt werden kann. Ob eine solche Unzeit vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.

Eine Kommanditgesellschaft wird von ihren voll haftenden Gesellschaftern vertreten. Bei einer GmbH & Co KG ist das die Komplementär-GmbH und damit im Ergebnis deren Geschäftsführer. Solange kein Geschäft mit sich selbst vorliegt, müssen die Gesellschafter nicht zusätzlich eingebunden werden, damit die Handlungen des Geschäftsführers der Gesellschaft zugerechnet werden.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail