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Muss auch ein Miteigentümer, der verwaltet, Rechnung legen?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Verwalter, Fruchtgenussberechtigte
Ja. Wer die gemeinsame Sache verwaltet, gilt als Beauftragter aller Miteigentümer, auch wenn er selbst Miteigentümer ist. Er muss deshalb ordentlich Rechnung legen; dass er keine Aufzeichnungen geführt hat, befreit ihn davon nicht. Dasselbe gilt für einen Nutzungsberechtigten, der verwaltet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 29.11.2018 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, mag er auch selbst Miteigentümer sein, gem § 837 ABGB als Machthaber aller Miteigentümer anzusehen und nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle verpflichtet, ordentlich Rechnung zu legen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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