OGH 5 Ob 197/16f
Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Das Mietrechtsgesetz weist viele Streitigkeiten dem Verfahren außer Streitsachen zu. Es bleibt aber dabei, dass alles, was nicht ausdrücklich oder wenigstens eindeutig schlüssig dorthin verwiesen ist, mit Klage auf dem streitigen Weg zu erledigen ist.
Für alle Formen der Gemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln über gemeinschaftliches Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart oder eigens geregelt ist. Das gilt etwa für Wohnungseigentum und für das Verhältnis von Miteigentümern. Sinngemäß gelten sie auch, wenn mehrere gemeinsam gemietet haben oder ein Wohnrecht teilen.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Wer ein gemeinsames Gut verwaltet, gilt rechtlich als Bevollmächtigter der Eigentümer. Für ihn gelten daher alle Rechte und Pflichten eines Bevollmächtigten.
Ja. Wer die gemeinsame Sache verwaltet, gilt als Beauftragter aller Miteigentümer, auch wenn er selbst Miteigentümer ist. Er muss deshalb ordentlich Rechnung legen; dass er keine Aufzeichnungen geführt hat, befreit ihn davon nicht. Dasselbe gilt für einen Nutzungsberechtigten, der verwaltet.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Das Gesetz nennt für einzelne Hindernisse, die einem gerichtlichen Verfahren entgegenstehen, bestimmte Folgen. Nach Rechtsprechung und Lehre gelten diese Folgen für alle solchen Hindernisse gleichermaßen.
Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.
Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Auch nach der Kündigung des Verwaltervertrags gehören Streitigkeiten über die Rechnungslegung dorthin, ebenso das Verlangen nach Herausgabe der Verwaltungsunterlagen. Die Abrechnung erstreckt sich dabei nur auf den Zeitraum, in dem er tatsächlich Verwalter war.
Setzt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Verwaltungshandlungen, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, können Sie dagegen nicht im vereinfachten Antragsverfahren vorgehen. Die dafür vorgesehenen Bestimmungen betreffen nur die Pflichten und die Abberufung des bestellten Verwalters, nicht die Abwehr von Eingriffen durch Haussprecher oder Vertrauensleute.
Verwaltet ein einzelner Teilhaber das gemeinsame Gut ohne Auftrag der übrigen, gilt er im Bereich der laufenden Verwaltung als bevollmächtigt. Voraussetzung ist, dass die anderen von seinem Handeln wissen und ihm nicht widersprechen.
Solange ein Verfahren über einen Anspruch läuft, darf über denselben Anspruch kein zweites Verfahren geführt werden. Diese Regel steht in der Zivilprozessordnung. Sie ist auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar, obwohl sie im Mietrechtsgesetz nicht ausdrücklich aufgezählt ist.
Nein. Abberufen werden kann nur, wer zuvor tatsächlich zum Verwalter bestellt wurde. Behaupten Sie das nicht widerspruchsfrei, prüft das Gericht angebliche Pflichtverletzungen gar nicht. Übernehmen bei Selbstverwaltung einzelne Miteigentümer nur bestimmte Verwaltungsaufgaben, werden sie dadurch noch nicht zu Verwaltern und treffen sie die Verwalterpflichten in der Regel nicht.
Im Verfahren über die Abrechnung der Liegenschaft haben alle Wohnungseigentümer Parteistellung. Ihnen allen sind daher auch die Entscheidungen zuzustellen.
Die gesetzlichen Regeln über die Vertretung der Eigentümergemeinschaft sind im Grundsatz abschließend. Sie schließen es aber nicht aus, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine dritte Person oder einen Wohnungseigentümer für ganz bestimmte, eng begrenzte Aufgaben bevollmächtigt. Ohne diese Möglichkeit wäre die vom Gesetz vorgesehene Selbstverwaltung gar nicht durchführbar.
Das Gesetz zählt jene Angelegenheiten des Wohnungseigentums auf, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Diese Aufzählung ist abschließend, kann aber auf vergleichbare Fälle sinngemäß übertragen werden. Welches Verfahren gilt, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Antrags und nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt.
Im Verfahren außer Streitsachen gibt es die Sperre wegen eines bereits laufenden Verfahrens nicht. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet, wer zuerst gekommen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 14.03.2016, 10 Msch 5/15z-15
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 06.07.2016, 39 R 93/16i-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 837 AußStrG § 12 JN § 40a JN § 42 JN § 44 JN § 46 MRG § 37 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
48 Absätze, 22.166 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Geschäftszahl
5Ob197/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. C***** O***** M*****, vertreten durch Mag. Nina Schönwiese, Mietervereinigung Österreich, diese vertreten durch Mag. Alexandra Rezaei, Mietervereinigung Österreich, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, 2. Dr. T***** S*****, gegen die Antragsgegnerin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 20 Abs 3 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 2016, AZ 39 R 93/16i-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14. März 2016, GZ 10 Msch 5/15z-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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