Welche Pflichten hat der Verwalter unseres gemeinsamen Hauses?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Verwalter
Wer ein gemeinsames Gut verwaltet, gilt rechtlich als Bevollmächtigter der Eigentümer. Für ihn gelten daher alle Rechte und Pflichten eines Bevollmächtigten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Da der Verwalter gem § 837 ABGB als Machthaber anzusehen ist, hat er auch alle Rechte und Pflichten eines Machthabers nach §§ 1002 ff ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Widerspruch der übrigen Miteigentümer.OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024
- Hier: § 31 Abs 3 WEG 2002 und § 1012 ABGB.OGH 5 Ob 9/10z, 11.02.2010
- Hier: § 20 Abs 6 WEG 2002 und § 1012 ABGB.OGH 5 Ob 11/08s, 05.02.2008
- Bestehen keine Sonderregelungen, so ist auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 1002 ff ABGB zurückzugreifen.OGH 5 Ob 11/08s, 05.02.2008
- Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können gemäß § 20 Abs 7 WEG2002 auch weder aufgehoben noch beschränkt werden.OGH 5 Ob 11/08s, 05.02.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Besondere Vorschriften über die Veranlagung von Mitteln der Wohnungseigentümer durch den Hausverwalter kennt das WEG nur in seinem § 16 Abs 2, wonach die Rücklage als gebundenes Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten, gesondert zu verwahren und fruchtbringend anzulegen ist.OGH 5 Ob 2367/96s, 11.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 837
- ABGB § 1002
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
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